· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
„Billig-Behandlung“ ‒ Ihre Rechte gegenüber Preisvergleichsportalen
von Rechtsanwalt Dr. Tim Oehler, Wallenhorst, www.rechtsanwalt-oehler.de
| Es ist paradox: Die wenigsten Patienten haben schon einmal eine zahnärztliche Honorarrechnung in den Händen gehalten, geschweige denn wirklich nachvollzogen. Dennoch steckt man den Zahnarzt entweder in die Schublade des Billig-Zahnarztes oder des Wucher-Honorars. Diese Kategorien sind für Zahnärzte wenig schmeichelhaft und mit einem hohen Reputationsrisiko verbunden. Welche Rufschädigungen der Zahnarzt abwehren kann, zeigt dieser Beitrag anhand aktueller Rechtsprechung. |
Der „ungewollt“ preiswerte Zahnarzt
Nicht jeder Zahnarzt will in den Honorar-Wettbewerb ziehen und als Billig-Zahnarzt angesehen werden. Das Landgericht (LG) Düsseldorf ging der Frage nach, ob sich der Zahnarzt gegen die Registrierung bei einem Zahnarzt-Preisvergleichs-Portal wehren kann (LG, Urteil vom 07.09.2016, Az. 12 O 339/15).
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Das Anliegen des Internetportals www.zahnarzt-preisvergleich.com ist es, den Patienten zu einem preiswerten Zahnarzt zu verhelfen. Ein von einem Nutzer der Internetseite eingestellter Kostenplan kann von Zahnärzten ohne Registrierung als „angemessen“ gekennzeichnet werden oder es kann sogar ein eigenes Angebot abgegeben werden. Daneben besteht die Möglichkeit, für professionelle Zahnreinigungen und Bleachings Pauschalangebote abzugeben, die dann für die Nutzer durch die Eingabe ihrer Postleitzahl und der Stadt aufgelistet werden. Führt ein registrierter Zahnarzt die Behandlung durch, erhebt der Portalbetreiber 6,9 Prozent des Behandlungshonorars nebst Steuern als Nutzungsentgelt; für die Patienten ist die Nutzung kostenlos. |
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