· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Das Partnerfactoring - ein Geschäftsmodell mit erheblichen Risiken für Zahnärzte!
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Jüngst hat das Landgericht (LG) Hamburg eine Abrechnungsgesellschaft, die ein sogenanntes Partnerfactoring im Zusammenhang mit dem Einzug zahnärztlicher Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten anbietet, zur Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verurteilt (Urteil vom 30.05.2017, Az. 406 HKO 214/16). Das Partnerfactoring verstoße gegen § 9 GOZ (Auslagenersatz) und sei damit wettbewerbswidrig. Das Urteil zeigt, dass die Risiken des „Geschäftsmodell Partnerfactoring“ auch für Zahnärzte erheblich sind. |
Fall: Das Partnerfactoring am Pranger
In dem Verfahren vor dem LG Hamburg hatte eine Abrechnungsgesellschaft eine andere verklagt. Beide bieten Abrechnungsdienstleistungen für Zahnärzte an. Für die Fälle, in denen die Zahnarztabrechnung die Kosten eines Fremdlabors umfasst, bietet die beklagte Gesellschaft ein Partnerfactoring an. Dieses führt dazu, dass das Fremdlabor in Höhe der abgerechneten Laborkosten die mit dem Zahnarzt vereinbarte prozentuale Gebühr für das Factoring übernimmt und der Zahnarzt in dieser Höhe von der vereinbarten Factoringgebühr entlastet wird. Nach Auffassung der klagenden Abrechnungsgesellschaft ist das unlauter: Es stifte sowohl den Zahnarzt als Empfänger der Vorteile als auch das Dentallabor als Zuwendenden unmittelbar zur Verwirklichung der Straftatbestände des Antikorruptionsgesetzes an (§§ 299a und 299b Strafgesetzbuch - StGB).
Grund: Das Labor würde dazu veranlasst, dem Zahnarzt als Gegenleistung für den erteilten Laborauftrag eine Zuwendung in Höhe der vom Labor übernommenen Factoringgebühr zu gewähren - und der Zahnarzt dazu, einen solchen Vorteil zu fordern bzw. anzunehmen. Diese Zahlungen würden zudem zu einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GOZ führen, wonach der Zahnarzt dem Patienten nur die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen in Rechnung stellen darf. Rabatte, Rückvergütungen, Beteiligungen etc., die dem Zahnarzt vom Labor gewährt werden, müssten an den jeweiligen Patienten weitergeleitet werden.
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