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  • · Wettbewerbsrecht

    Eigenes Praxislabor: Kalkulatorischer Gewinnanteil für Zahnarzt ist zulässig

    Bild: ©magele-picture - stock.adobe.com

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ein kalkulatorischer Gewinnanteil für zahntechnische Leistungen eines vom Zahnarzt selbst betriebenen Praxislabors wird durch § 9 GOZ nicht ausgeschlossen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil vom 17.03.2022 entschieden (Az. 6 U 51/21). Die Wettbewerbszentrale hatte gegen dieses Urteil Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, die der BGH nach der mündlichen Verhandlung am 13.07.2023 jedoch zurückgewiesen hat (Az. I ZR 60/22). Das Urteil des OLG Frankfurt a. M. ist damit endgültig rechtskräftig. |

     

    Der Fall

    Einer der führenden Hersteller von Dentalartikeln und -geräten vertreibt ein CAD/CAM-gestütztes System mit dem Namen „CEREC“, das u. a. von Zahnärztinnen und -ärzten für die Restauration von Zahndefekten angewendet werden kann. Das System umfasst eine Oralkamera, einen PC und eine CNC-Fräsmaschine. Es stellt eine Alternative zur herkömmlichen Zahnersatz-Herstellung in einem externen Dentallabor dar. Der Zahnersatz kann direkt in der Praxis nach zuvor erfolgter digitaler Erfassung des Kiefers und des präparierten Bereichs hergestellt und eingesetzt werden. Das System wird durch zwei Informationsbroschüren des Herstellers („Abrechnungs-Spicker für CEREC-Restaurationen“ und „Arbeitspapier für Steuerberater zwecks Investitionsplanung“) beworben, die im Internet zum freien Download angeboten werden. Darin sind Informationen und Berechnungsweisen zur Amortisation des Systems enthalten, die von einer Gewinnmarge für den Zahnarzt ausgehen.

     

    Die Entscheidung

    In einem Rechtsstreit um die Zulässigkeit dessen hat das OLG Frankfurt die Abweisung der Klage eines Wettbewerbsverbands bestätigt. Ein kalkulatorischer Gewinnanteil für Leistungen eines Praxislabors sei rechtlich zulässig und werde insbesondere nicht durch § 9 Abs. 1 GOZ ausgeschlossen.

     

    Der Wortlaut der Regelung („... können [...] die [...] tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden [...]“) möge auf den ersten Blick dafürsprechen, dass der Zahnarzt nur seine für die zahntechnischen Leistungen entstandenen Kosten in Ansatz bringen und einen Gewinn allein über die Gebühren für die zahnärztlichen Leistungen erzielen dürfe, so das OLG. Eine derartige Auslegung sei jedoch nicht zwingend, da der Begriff der „angemessenen Kosten“ auch so ausgelegt werden könne, dass er einen dem maßvollen, betriebswirtschaftlichen Maßstab entsprechenden, kalkulatorischen Gewinnanteil umfasse. Das Merkmal der Angemessenheit impliziere einen Spielraum im Sinne eines Ertrags. Zudem sei Zahnärzten der Betrieb eines Praxislabors berufsrechtlich ausdrücklich gestattet. Dies setze voraus, dass der Betrieb auch wirtschaftlich sinnvoll erfolgen kann.

     

    FAZIT | Das OLG stellt in nicht zu beanstandender Weise die Möglichkeit des wirtschaftlichen Betriebs eines Praxislabors heraus. Dies setzt eine Gewinnmarge des betreibenden Zahnarztes voraus. Dem Praxisinhaber mit Eigenlabor wird damit der Rücken gestärkt.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 3 | ID 48408560