· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Groupon-Werbung mit Rabatten und Festpreisen berufs- und wettbewerbswidrig
| Werbung für zahnärztliche Leistungen mit Rabatten oder Festpreisen über www.groupon.de verstößt gegen das Berufsrecht und ist wettbewerbs-widrig. Dies entschieden die Landgerichte ( LG) Berlin (Urteil vom 28.6.2012, Az: 52 O 231/11 ) und Köln ( 21.6.2012, Az: 31 O 767/11 und 31 O 25/12). |
Zahnärzte hatten für Kunden der Groupon GmbH Leistungen wie Zahnreinigung, Bleaching, kieferorthopädische Zahnkorrekturen und Implantatversorgung mit Rabatten von bis zu 90 Prozent oder zu Festpreisen angeboten. Die Preise waren eine begrenzte Zeit gültig. Die Art der Werbung verstoße gegen die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein, die Reklame mit Festpreisen gegen die maßgeblichen Honorarvorschriften der GOZ, so das LG Köln. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden wir ausführlich berichten.
PRAXISHINWEIS | Bis vor einigen Jahren existierte ein Werbeverbot für zahnärztliche Leistungen. Das ist inzwischen vorbei. Ein unbegrenztes Werberecht gibt es jedoch nicht. Anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung ist weiterhin verboten. |