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  • · Wettbewerbsrecht

    Rechtswidrige kostenlose „Implantat-Sprechstunde“ im irreführenden „Praxiszentrum“

    Bild: ©Boris Zerwann - adobe.stock.com

    von RAin Yasmin Schönberger, LL.M. Medizinrecht, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn | Berlin | Baden-Baden, lennmed.de

    | Die Bezeichnung einer Zahnarzteinzelpraxis als „Praxiszentrum“ ist irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Für eine kostenlose Implantat-Sprechstunde in diesem Praxiszentrum zu werben, ist wiederum unzulässig im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Über beide Wettbewerbsverstöße befand das Landgericht (LG) Braunschweig in seinem Urteil vom 25.03.2021 (Az. 22 O 582/20). |

     

    Der Sachverhalt

    Der Beklagte ist approbierter Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis mit einer weiteren angestellten Zahnärztin sowie einer Vorbereitungsassistentin. Der beklagte Zahnarzt schaltete eine Anzeige, in der er mit kostenlosen Implantat-Sprechstunden warb. Im unteren Teil der Anzeige betitelte er die Zahnarztpraxis als „Praxiszentrum“. Der Praxisinhaber wurde daraufhin von der Klägerin, deren Satzungszweck die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist, aufgefordert, es zu unterlassen, die Praxis als „Praxiszentrum“ zu bezeichnen und mit der kostenlosen Implantat-Sprechstunde zu werben. Da diese Aufforderung erfolglos blieb, verklagte die Klägerin den Zahnarzt.

     

    Die Entscheidung

    Das LG verurteilte den Zahnarzt, die Werbung mit kostenlosen Implantat-Sprechstunden zu unterlassen, da es sich dabei um unzulässige Werbung im Sinne des § 7 HWG handele. Danach ist das Anbieten, Ankündigen und die Gewährung einer Zuwendung ‒ also einer geldwerten Vergünstigung, für die kein oder nur ein symbolisches Entgelt zu entrichten ist ‒ verboten. Vorliegend verbinde der Leser mit der Ankündigung einer kostenlosen Implantat-Sprechstunde nicht nur eine reine Informationsveranstaltung, sondern eine individuelle zahnärztliche Beratung. Derartige individuelle Beratungen eines (Zahn-)Arztes seien grundsätzlich nur gegen Entgelt zu erwarten. Irrelevant sei dabei, ob tatsächlich eine individuelle Beratung stattgefunden habe oder nur abstrakt informiert wurde, da bereits die Ankündigung einer Zuwendung in Form einer kostenlosen Implantat-Sprechstunde unzulässig sei.

     

    Zudem sei die Bezeichnung als „Praxiszentrum“ für eine Zahnarztpraxis, in der nur der Praxisinhaber und eine angestellte Zahnärztin tätig sind, irreführend im Sinne des UWG. Im geläufigen Sprachgebrauch sei bei einem „Praxiszentrum“ von einer größeren Einrichtung auszugehen, bei der sogar mehrere (Zahn-)Arztpraxen vorhanden seien oder jedenfalls von einer Einrichtung, in der eine nicht unerhebliche Vielzahl an (Zahn-)Ärzten (unterschiedlicher Fachrichtungen) tätig seien. Eine Praxis mit lediglich zwei Zahnärzten werde dieser Begrifflichkeit jedenfalls nicht gerecht. An dieser Einschätzung ändere auch die Tatsache nichts, dass sich noch ein zahnärztliches Labor und ein Seminarraum in dem Gebäude befinden bzw. viele Parkplätze am Gebäude.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 3 | ID 47630814