· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Werbung und Angebot mit Preisen unterhalb des GOZ-Gebührenrahmens nicht zulässig
von Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Die Werbung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit über ein Internetportal vertriebenen Wertgutscheinen für Zahnreinigungen, die zu einem Preis unterhalb des Gebührenrahmens der GOZ bzw. GOÄ angeboten werden, ist wettbewerbswidrig. So hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 1. Juli 2015 entschieden (Az. 2-06 O 45/159, Abruf-Nr. 146305 ). Was bedeutet das Urteil für die Werbung durch Zahnärzte? |
Fall: „Deals“ für PZR und Bleaching
Im Jahre 2014 hatte ein MVZ eine Kooperationsvereinbarung mit dem Betreiber des Portals www.groupon.de geschlossen. Über dieses Portal bietet der Portalbetreiber für verschiedene Städte „Deals“ an, bei denen bestimmte Leistungen zu festgelegten Preisen erhältlich sind, sofern eine bestimmte Mindestanzahl von Käufern erreicht ist. Zu dem Angebot zählten auch Leistungen von Zahnärzten des MVZ für Bleaching und professionelle Zahnreinigung (PZR). Angeboten wurden Wertgutscheine für eine kosmetische Zahnreinigung für 29,90 Euro bzw. für zwei kosmetische Zahnreinigungen für 49,90 Euro und für ein kosmetisches Bleaching für 149,90 Euro. Normalerweise verlangt das MVZ bei gesetzlich versicherten Patienten für eine PZR einen „Eigenanteil“ in Höhe von 49,90 Euro sowie für Bleaching von 190 Euro.
Nachdem die Deals über die zahnärztlichen Leistungen des MVZ auf dem Internetportal erschienen waren, wurde das MVZ durch die Landeszahnärztekammer (LZÄK) Hessen aufgefordert, derartige Werbung zu unterlassen. Das MVZ lehnte dies ab, woraufhin die LZÄK klagte.
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