· Fachbeitrag · Zahnarzthaftung
Das Anfertigen einer OPG-Röntgenaufnahme ist nicht vor jeder Zahnextraktion zwingend
von RA, FA MedR Benedikt Büchling, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der Zahnarzt muss vor der normalen Extraktion eines Weisheitszahnes keine (neue) Orthopantomographie-(OPG)-Röntgenaufnahme anfertigen, soweit schon ausreichende Aufnahmen aus der Vorbehandlung vorliegen. Er muss den Patienten auch nicht gesondert aufklären, wenn keine Risikofaktoren vorliegen (Landgericht Essen [LG], Urteil vom 05.04.2019, Az. 16 O 195/17, Abruf-Nr. 209943 ). |
Gutachter bringen Facharztstandards ins Gericht
Dieser aktuelle Arzthaftungsrechtsstreit zeigt wieder einmal: Die Rechtsprechung trägt u. a. über die Modifikation von Beweislastregeln dem Umstand Rechnung, dass Patient und Gericht gleichermaßen über keinen ausreichenden Sachverstand zur Beurteilung der häufig komplexen medizinischen Zusammenhänge verfügen.
Die Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt grundsätzlich beim Patienten. Kommt das Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass ein sogenannter grober Behandlungsfehler vorlag, kehrt sich die Beweislast gemäß § 630h Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugunsten des Patienten mit der Konsequenz um, dass nun der Zahnarzt das Gegenteil beweisen muss (siehe auch ZP 04/2019, Seite 1).
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