· Fachbeitrag · Zahnarzthaftungsrecht
Wer haftet, wenn die ZFA einen Fehler macht?
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Die Aufgabe der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) liegt darin, dem Zahnarzt bei der Untersuchung, Behandlung, Betreuung und Beratung von Patienten zu assistieren. Dabei werden ZFA auch eigenverantwortlich tätig. Was aber, wenn ihnen dabei ein Fehler unterläuft? Wann haftet der Zahnarzt und wann besteht sogar eine Eigenhaftung der ZFA? |
Behandlungsvertrag wird mit dem Zahnarzt geschlossen
Die rechtliche Grundlage des Behandlungsverhältnisses mit dem Patienten ist der Behandlungsvertrag. Dieser kommt zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt - bzw. mehreren Zahnärzten oder der Gemeinschaftspraxis - zustande. Die ZFA wird demnach nicht Vertragspartnerin im Rahmen des Behandlungsvertrags. Sie wird aber für den Zahnarzt tätig, soweit sie in die Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen am Patienten involviert ist. Insofern ist sie sogenannte „Erfüllungsgehilfin“ des Zahnarztes. Das bedeutet: Ein etwaiges Verschulden der ZFA würde dem Zahnarzt zugerechnet. Für Fehler der ZFA muss also im Rahmen des Behandlungsvertrages der Zahnarzt nach außen haften.
Daraus folgt aber nicht, dass die ZFA von jeglicher Haftung befreit wäre. Im Rahmen der sogenannten Deliktshaftung kann auch die ZFA direkt vom Patienten in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund eines Fehlers von ihr eine Körperverletzung beim Patienten hervorgerufen wurde.
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