Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Zahnarztrecht

    BGH: Bindung an einzelnes Dentallabor nichtig

    | Die vertragliche Verpflichtung einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft, zahntechnische Arbeiten bei einem einzigen Dentallabor anfertigen zu lassen, ist nichtig, wenn hiermit wirtschaftliche Gegenleistungen verbunden sind und somit die zahnärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit unangemessen beeinflusst wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden ( Urteil vom 23. Februar 2012, Az: I ZR 231/10, Abruf-Nr. 122543 ). |

    Der Fall

    Eine zahnärztliche Praxisgemeinschaft hatte 2001 mit einem Dentallabor einen Kooperationsvertrag geschlossen. Darin verpflichteten sich die Zahnärzte, sämtliche anfallenden Dentalleistungen dort in Auftrag zu geben. Ausgenommen hiervon waren Leistungen, bei denen die Patienten selbst das Labor auswählen wollten. Ausgewiesener Zweck der Kooperation war die fristgerechte Belieferung in „gleichbleibend hoher Qualität“.

     

    Träger des Dentallabors waren die klagende Geschäftsführerin sowie eine GmbH. Deren alleinige Gesellschafterin war eine von den Zahnärzten der Praxisgemeinschaft gegründete AG. Die AG und damit auch die dahinterstehenden Zahnärzte waren am Gewinn des Labors vertraglich beteiligt.