· Fachbeitrag · Zahngold
Makaberer Fall: Mitarbeiter eines Krematoriums entwendet Zahngold und sonstiges Gold im Wert von über 250.000 Euro
| Mit einem makaberen Fall musste sich kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg in einem Urteil vom 26. Juni 2013 befassen (Az. 5 Sa 110/12, Abruf-Nr. 133132 ). Dabei hatte ein Mitarbeiter eines Krematoriums Zahngold und sonstiges Gold im Wert von 255.610 Euro entwendet. Eigentlich hätte das Edelmetall nach der Einäscherung in einen speziellen Tresor gelegt und die Erlöse an soziale Einrichtungen gespendet werden sollen. |
Der Mitarbeiter war darauf hingewiesen worden, dass an der Leiche befindlicher Schmuck nicht eigenmächtig entfernt oder an Dritte übergeben werden dürfe. Ausgenommen hiervon seien der beauftragte Bestatter, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei bei entsprechenden Untersuchungen. Diese Vorgabe beherzigte der Mitarbeiter offensichtlich nicht.
Im Ergebnis kommt das LAG Hamburg zu dem Schluss, dass Zahngold in der Asche von Verstorbenen herrenlos ist. Sofern ein Arbeitnehmer das Zahngold an sich nehme, könne der Krematoriumsbetreiber als Geschäftsherr die Herausgabe verlangen. Sei dies nicht mehr möglich und der Mitarbeiter habe diese Unmöglichkeit verschuldet - zum Beispiel wenn er das Zahngold auf Nimmerwiedersehen verkauft hat -, hafte der diebische Arbeitnehmer auf Schadenersatz.