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  • · Fachbeitrag · Zivilrecht

    Abbruch der Verhandlungen über Praxisverkauf: Schadenersatzpflicht droht!

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de 

    | Wenn der Zahnarzt seine Praxis verkaufen möchte, kann es vorkommen, dass zunächst Verhandlungen geführt werden, man sich aber letztlich doch nicht einigt. Doch Vorsicht: Der Verkäufer kann sich gegenüber dem Interessenten wegen des Abbruchs der Verhandlungen schadenersatzpflichtig machen! Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch in Betracht kommt, hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in seinem Urteil vom 16. Januar 2014 entschieden (Az. 1 U 54/13, Abruf-Nr. 140942 ). Der folgende Artikel zeigt, was Praxisverkäufer und -käufer beachten sollten. |

    Fall betraf Arztpraxis - Grundsätze auf Zahnarzt übertragbar

    Im Fall vor dem OLG ging es zwar um die Übernahme einer Arztpraxis, die im Urteil getroffenen Feststellungen sind aber auch auf Zahnärzte anzuwenden und für diese genauso relevant. In dem Urteilsfall wollten drei Oberärzte einer Klinik die Praxis eines niedergelassenen Chirurgen übernehmen. Dieser führte die Verhandlungen mit einem der Oberärzte. Die Beteiligung eines der beiden anderen Oberärzte wurde dem verkaufswilligen Chirurgen bewusst nicht mitgeteilt, da erhebliche persönliche Animositäten vorlagen.

     

    Anträge wurden beim Zulassungsausschuss gestellt ...

    Sowohl zur Übernahme des Vertragsarztsitzes als auch zur Bildung der Gemeinschaftspraxis durch die drei Oberärzte wurden Anträge beim Zulassungsausschuss gestellt - bei Zahnärzten ist das seit dem Wegfall der Zulassungsbeschränkungen nicht mehr erforderlich. Die Zulassungen wurden erteilt, jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der praxisabgebende niedergelassene Chirurg auf seine Zulassung wirksam verzichtet.