· Fachbeitrag · Zivilrecht
Behandlung von Minderjährigen: Hierauf sollten Sie achten, um Ihr Honorar zu erhalten
von Dr. Sandra Kanzow-Guntermann, Fachanwältin für Medizinrecht, Spaetgens Rechtsanwälte, www.spaetgens.com
| Kurioser Fall: Eine 17-jährige Privatpatientin stellt sich bei ihrem Zahnarzt vor, der sie anschließend behandelt - auch über den Eintritt des 18. Lebensjahres hinaus. Nach der ersten Rechnung verweigert die inzwischen volljährige Patientin die Zahlung - schließlich sei sie bei Abschluss des Behandlungsvertrags minderjährig gewesen. Wie ist die Rechtslage? |
Die Rechtslage bei der Behandlung von Minderjährigen
Der Einwand des Zahnarztes, die Patientin habe sich nach Erlangung ihrer Volljährigkeit weiter bei ihm in Behandlung begeben und somit den Behandlungsvertrag nachträglich genehmigt, greift nicht durch. Dies hat das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 5. September 2013 entschieden, wobei es um eine ärztliche Privatpraxis ging (Az. 9 S 14/13, Abruf-Nr. 133334). Das Urteil ist aber eins zu eins auf den in einer Privatpraxis tätigen Zahnarzt übertragbar.
Zum Hintergrund der Entscheidung: Minderjährige unter 7 Jahren sind nach §§ 104, 105 BGB geschäftsunfähig. Sie können daher keinen wirksamen Behandlungsvertrag mit Ihnenabschließen - nur durch die Unterschrift der Eltern gehen Sie als Zahnarzt also sicher, Ihr Honorar zu erhalten. Minderjährige zwischen dem 7. und dem noch nicht vollendeten 18. Lebensjahr sind dagegen beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB): Hier müssen die Eltern oder der im Laufe der Behandlung volljährig gewordene Patient in den Abschluss des Behandlungsvertrags einwilligen oder ihn nachträglich genehmigen.
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