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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Ferrari für Patientenaquise eines Zahnarztes ist unangemessen hoher Aufwand

    | Das Finanzgericht (FG) Stuttgart hat am 06.06.2016 (Az. 1 K 3386/15 ) entschieden, dass ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari ausgeschlossen ist, weil diese Aufwendungen die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren und (anteilig) unangemessen sind. Geklagt hatte eine Kapitalgesellschaft, die im Wesentlichen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende zahnärztliche Laborleistungen erbringt. Ihre Gesellschafter sind die Eltern des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer und seine Ehefrau betreiben eine Zahnarztpraxis. Das Labor ist nahezu ausschließlich für die Zahnarztpraxis des Geschäftsführers tätig. |

    Porsche, Ferrari und Mercedes betrieblich genutzt, kein Fahrzeug im Privatvermögen

    Das Labor mietete ab Februar 2008 einen Porsche und ab August 2008 einen Ferrari an. Den Ferrari fuhr ausschließlich der Geschäftsführer. 2011 erwarb das Labor den Ferrari. Im Unternehmensvermögen der Zahnarztpraxis des Geschäftsführers und seiner Ehefrau war ein Mercedes. Der Geschäftsführer und seine Ehefrau hielten kein Fahrzeug in ihrem Privatvermögen. Die jährliche Fahrleistung des Ferrari war gering. Laut Fahrtenbuch fuhr der Geschäftsführer mit dem Ferrari zum Steuerberater der Klägerin, zur Bank und zu Fortbildungsveranstaltungen. Einmal nahm er an Renntagen teil.

     

    Das Labor erklärte Vorsteuern aus den Aufwendungen für den Ferrari, das waren im Wesentlichen die Leasingraten und der Kaufpreis. Die Renntage seien zur Patientenakquise besucht worden. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug auf einen geschätzten „angemessenen“ Anteil mit der Begründung, dass der betriebliche Repräsentationsaufwand unangemessen hoch sei.

    Finanzgericht: Aufwendungen für den Ferrari wurden vom Finanzamt zu Recht gekürzt

    Das FG Stuttgart hat entschieden, dass das Finanzamt die vom Labor geltend gemachten Vorsteuern aus den Aufwendungen für den Ferrari zu Recht gekürzt hat. Die Lebensführung sei berührt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst seien. Ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand liege vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen seien alle Umstände des Einzelfalles - also die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit.

     

    Der Sohn der Gesellschafter und Geschäftsführer des Labors sei dem Motorsport zugeneigt. Die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg des Labors sei hingegen gering, da diese im Wesentlichen von der Zahnarztpraxis des Geschäftsführers beauftragt werde und der Ferrari vor allem für Fahrten zum Steuerberater, zu den Banken und zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt werde.

     

    Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 14/2016 v. 05.10.2016

     

    Quelle: ID 44306536