· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Kinderbetreuungskosten: Bei diesen Kindern ist der Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei
| Seit 2015 können Arbeitgeber Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Kinderbetreuung steuerfrei erstatten. Bisher war nicht geklärt, für welche Kinder diese Steuervergünstigung gilt. Eine bundesweit abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe gibt die Antwort. |
Voraussetzungen für die Anwendung von § 3 Nr. 34a EStG
Der Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter Ausgaben, die dieser für die Betreuung seines Kindes hatte, bis zum Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG). Voraussetzung ist, dass
- die Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt,
- das Kind seinen 14. Geburtstag noch nicht gefeiert hat und
- die Betreuung aus beruflichen Gründen notwendig bzw. veranlasst ist.
Welche Kinder sind begünstigt?
Die OFD Karlsruhe hat jetzt zusätzlich geklärt, für welche Kinder der Arbeitgeber Betreuungskosten steuerfrei übernehmen kann (OFD Karlsruhe, LSt-Aktuell vom 28.07.2017, Ausgabe 2/2017, Abruf-Nr. 196953). Es sind
- Kinder, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind (leibliche und adoptierte Kinder);
- Pflegekinder;
- Im Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. des Partners bei eingetragener Lebenspartnerschaft (Stiefkinder);
- Enkel, die der Arbeitnehmer in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Wichtig | Nicht begünstigt sind dagegen Leistungen des Arbeitgebers für Kinder der Partnerin oder des Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.