· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Finanzgericht urteilt zur Herausgabe von (Patienten-)Daten bei einer Betriebsprüfung
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Mediator Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der Steuerpflichtige muss seine Datenverarbeitung so gestalten, dass er sowohl seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen aus der Abgabenordnung als auch seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht nachkommen kann. Eine mangelnde organisatorische Trennung schließt den Datenzugriff der Finanzbehörde nicht aus. So das Urteil des Finanzgerichts ( FG) Baden-Württemberg vom 16. November 2011 (Az: 4 K 4819/08, Abruf-Nr. 120698 ). |
Der Fall
Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer Klinik machte die Finanzbehörde von der Möglichkeit des digitalen Zugriffs gemäß § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) Gebrauch. Sie bat deshalb darum, alle steuerlich relevanten Daten bei Prüfungsbeginn auf einem Datenträger bereitzuhalten oder den direkten Zugriff im Buchhaltungssystem zu ermöglichen. Daraufhin händigte die Klinik der Finanzbehörde auf CD`s kopierte Datenbestände aus.
Die Behörde übersandte der Klinik zur Komplettierung sodann eine „Export-Anleitung“ für die von ihr gewünschten Daten. Die Klinik übermittelte jedoch nur noch ein Inhaltsverzeichnis der bereits ausgehändigten Daten. Die Betriebsprüferin teilte mit, dass dies nicht ausreichend sei, und bat um den Export der Daten entsprechend der übersandten „Export-Anleitung“. Die Klinik verweigerte einen solchen Export unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht und zog schließlich vor das Finanzgericht.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied zugunsten des Finanzamts. Es sei Aufgabe der Klinik, ihre Datenverarbeitung so zu organisieren, dass sie einerseits ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Finanzbehörde erfüllen kann und andererseits die Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihren Patienten wahrt. Nimmt ein zur Verschwiegenheit gegenüber Patienten verpflichteter Steuerpflichtiger in seiner Datenverarbeitung die zur Erfüllung beider Pflichtenerforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert das die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten zu verlangen, so die Richter. Anderenfallswürde ein Steuerpflichtiger durch Missachtung seiner Obliegenheit zur Datentrennung einen Zugriff der Finanzbehörde verhindern und Teile der zu prüfenden Vorgänge und Daten faktisch der Betriebsprüfung entziehen können.
FAZIT | Datenverarbeitungsprogramme sollten auch in Zahnarztpraxen so organisiert sein, dass eine strikte Trennung zwischen Patientenunterlagen und steuerrechtlich relevanten Daten besteht. Eine unzureichende Trennung schließt das Zugriffsrecht der Finanzbehörden auf sämtliche Daten nicht aus. Gelangen die Finanzbehörden jedoch an Patientendaten, so sind berufsrechtliche und ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen denkbar. |