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  • · EU-Recht

    Umsatzsteuer: Aufgepasst beim Einkauf von Zahnschienen aus EU-Mitgliedstaaten!

    Bild: ©Andrey Popov - adobe.stock.com

    von StB Marcel Nehlsen, Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB, Köln, laufmich.de

    | Viele Kieferorthopäden und Zahnärzte haben in letzter Zeit Mitteilungen von der Firma Align Technology Switzerland GmbH erhalten, mit der Aufforderung, dieser ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) mitzuteilen. Sofern für Einkäufe in der EU keine Steuerpflicht des Behandlers bestünde, reiche auch eine Bestätigung über die Steuerbefreiung aus. Doch was steckt hinter dieser Aufforderung? Und besteht nun Handlungsbedarf beim Thema Umsatzsteuer? Vor allem Kieferorthopäden hatten bis dato in der Regel keine Berührungspunkte mit dem Thema Umsatzsteuer. |

    Warum fordert die Align Technology ihre Kunden hierzu auf?

    Align hat bis zum Ende des 2. Quartals 2022 die Eröffnung einer neuen Produktionsstätte in Wroclaw, Polen angekündigt, wodurch die Produktion von Invisalign Alignern durch das Unternehmen in der EU gestartet wird. Durch die Produktion in Polen, also innerhalb des umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiets der EU, und die Lieferung nach Deutschland, tätigt der Abnehmer der kieferorthopädischen Schienen regelmäßig einen sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt i. S. d. § 1a Umsatzsteuergesetz (UStG).

     

    • § 1a UStG (Innergemeinschaftlicher Erwerb), Auszug

    Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG)
    • Der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 lit. a UStG)
    • Die Lieferung an den Erwerber
      • wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt (§ 1a Abs. 1 Nr. 3 lit. a UStG) und
      • ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei. (§ 1a Abs. 1 Nr. 3 lit. b UStG)

     

    Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Der Erwerber ist ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 lit. a UStG) oder
    • der Erwerber ist ein Unternehmer, für dessen Umsätze keine Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 erhoben wird (Stichwort „Kleinunternehmerregelung“) (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 lit. b UStG) und
    • der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe aus allen EU-Mitgliedstaaten (!) übersteigt den Betrag von 12.500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).

     

    Merke | Wird die Erwerbsschwelle überschritten, kommt es zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb, obwohl der Erwerber Kleinunternehmer ist oder nur steuerfreie Ausgangsumsätze erzielt.