· Fachbeitrag · Gemeinschaftspraxis
Steuerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs durch „Nichtanwendungserlass“ des Finanzministeriums gestoppt
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich 2012 mit der Frage befasst, ob ein Zahnarzt, der in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, Sonderbetriebsvermögen steuerneutral an die Gemeinschaftspraxis übertragen kann. Nach damaliger Ansicht der Richter ist das möglich, solange die Gegenleistung unter dem Buchwert des übertragenen Vermögens liegt. Das Bundesfinanzministerium hat das BFH-Urteil nun mit einem „Nichtanwendungserlass“ belegt (BMF-Schreiben vom 12. September 2013) und den ihm nachgeordneten Finanzämtern die Anwendung verboten. |
Grund: Das Urteil widerspricht der Praxis in der Finanzverwaltung, die bei jeder noch so kleinen Gegenleistung einen Teil der stillen Reserven versteuern möchte (sogenannte Trennungstheorie). Die Finanzbeamten möchten erst eine weitere, derzeit anhängige BFH-Entscheidung zu dem Thema abwarten, die ein anderer Senat des Gerichts treffen muss (Az. X R 28/12).
PRAXISHINWEIS | Bis dahin sollten Sie etwaige Streitfälle durch Einspruch offenhalten. Beziehen Sie sich auf das vorgenannte Verfahren, ruht der Einspruch bis zur Gerichtsentscheidung von Gesetzes wegen. |