· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Neues Urteil kann helfen, Zinszahlungen für nicht getätigte Investitionen zu vermeiden
| Zieht ein Zahnarzt als Unternehmer von seinem Praxisgewinn für geplantebetriebliche Investitionen den 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag ab (sofern die steuerlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind), muss die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgen. Wird wider Erwarten nicht investiert, drohten bisher Nachzahlungszinsen. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen hilft, diese zu vermeiden. |
Positive Entscheidung des FG Niedersachsen
Das FG Niedersachsen hat nämlich entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abgabenordnung (AO) darstellt (Urteil vom 5.5.2011, Az: 1 K 266/10; Abruf-Nr. 112285).
Einstufung als rückwirkendes Ereignis und die Folgen
Die positive Folge für Steuerzahler: Normalerweise fallen für Steuernachzahlungen Zinsen ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahres an, für das Steuern nachzuzahlen sind. Bei einem rückwirkenden Ereignis richtet sich die Verzinsung dagegen nach § 233a Abs. 2a AO. Das heißt: Die Verzinsung startet erst ab dem 15. Monat nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (hier: Aufgabe der Investitionsabsicht).
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