· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz
Steuerliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Zahnarztpraxen
von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover
| Es gibt eine steuerliche Möglichkeit, einzelne Wirtschaftsgüter zwischen zwei miteinander verbundenen Zahnarztpraxen zu übertragen, ohne dass dabei Steuern anfallen. Dieser Beitrag erklärt, wie Zahnärzte von dieser Regelung profitieren können und welche Schritte dabei wichtig sind. |
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28.11.2023 entschieden (Az. 2 BvL 8/13), dass Vermögenswerte einer Zahnarztpraxis (z. B. Alt-Forderungen oder Praxisausstattung) steuerfrei auf eine andere Praxis übertragen werden können, wenn beide Praxen denselben Eigentümern gehören. Diese steuerliche Regelung (§ 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz [EStG]) ist besonders relevant, wenn eine alte Praxis geschlossen und die Tätigkeiten in einer neuen Praxis fortgesetzt werden sollen.
Bisher waren solche Übertragungen nur eingeschränkt möglich, doch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erleichtert solche steuerlichen Übertragungen. Wichtig ist, dass die Wirtschaftsgüter weiterhin „auf dem Papier“ in der neuen Praxis verbleiben, ohne dass stille Reserven, also versteckte Gewinne, aufgedeckt werden müssen.
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