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  • · Nachricht · Kindergeld

    Abitur im März: Drohenden Kindergeldverlust aktiv abwehren

    | In einigen Bundesländern haben Schüler bereits seit März 2015 ihr Abitur in der Tasche. Da Studiengänge erst im Oktober bzw. Ausbildungen erst im September starten, droht Eltern der Verlust des Kindergelds ab dem fünften Monat nach dem Abitur, wenn die Abiturienten jetzt nicht aktiv werden. |

     

    HINTERGRUND | Eltern erhalten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur für eine Übergangszeit von vier Monaten Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Kinder, die das Abi im März 2015 bestanden haben, müssten das Studium bzw. die Ausbildung folglich spätestens im August beginnen, damit Eltern weiter Anspruch auf Kindergeld haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Gesetzgeber gewährt eine Ausnahme. Eltern haben auch ab dem fünften Monat nach dem Abitur noch Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Um von der Regelung zu profitieren, muss sich das Kind jedoch innerhalb des Vier-Monats-Zeitraums nach dem Abitur nachweislich um einen Studien- oder Ausbildungsplatz beworben haben. Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (Dienstanweisung zum Kindergeld 2014, A 16, Abruf-Nr. 144922).

     

    Quelle: WISO SteuerBrief Nr. 8/2015

    Quelle: ID 43524364