· Fachbeitrag · Kooperationen
Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis - BFH erleichtert erneut die steuerfreie Trennung
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| In jeder Gemeinschaftspraxis gibt es früher oder später einmal Differenzen. Sind sie zu groß, hilft nur die Trennung. Werden da Praxisinventar oder Patienten mitgenommen, löste das bisher meist Steuern aus. Nach einer ersten positiven Entscheidung im Herbst 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine günstige Rechtsprechung nun fortgesetzt. Jetzt können Inventar und Patienten gefahrlos als „Abfindung“ übernommen werden, ohne hohe Steuern fürchten zu müssen. Lesen Sie nachstehend eine kurze Zusammenfassung der wichtigste Punkte. |
Steuerneutralität bei Buchwertfortführung
Möchte ein Zahnarzt beispielsweise aus einer Dreier-Gemeinschaftspraxis ausscheiden, war das vor der ersten positiven BFH-Entscheidung schwierig (Urteil vom 15.09.2015, Az. III R 49/13, Abruf-Nr. 146459).
Die Situation vor den BFH-Urteilen
Der gesunde Menschenverstand sagt, dass es kein Problem sein kann, wenn der Zahnarzt „seine“ Patienten mitnimmt. Das Finanzamt hat darin aber einen Verkauf gesehen: Die Gemeinschaftspraxis verkauft ihren Patientenstamm teilweise an den ausscheidenden Kollegen und rechnet den Wert mit seinem Abfindungsanspruch auf. So ein Verkauf hat einen Gewinn ausgelöst, so wie wenn Sie beispielsweise einen Behandlungsstuhl verkaufen, der schon abgeschrieben ist. Der Gewinn war bei Mitnahme von Patienten früher immer nennenswert, steckte darin doch ein hoher Teil des ideellen Praxiswerts.
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