· Fachbeitrag · Kooperationen
Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis - BFH erleichtert steuerfreie Trennung
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Wo Zahnärzte zusammenarbeiten, gibt es immer auch Konfliktpunkte. Manchmal hilft dann nur, getrennte Wege zu gehen. Wird Praxisinventar mitgenommen oder eine Abfindung gezahlt, löst das in der Regel Steuern aus. Jetzt hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und die steuerneutrale Auseinandersetzung deutlich vereinfacht ( BFH vom 17.9.2015, Az. III R 49/13 ). Dieser Beitrag zeigt anhand eines Beispiels, wie sich das neue Recht auswirkt und worauf Sie achten müssen. |
Steuerneutralität bei Buchwertfortführung
Ob und in welcher Höhe bei einer Trennung Steuer anfällt, hängt davon ab, ob es eine Gesetzesvorschrift für die sogenannte Buchwertfortführung gibt. Mit Buchwertfortführung wird ein Gegenstand beim Übernehmer in gleicher höhe steuerlich angesetzt wie beim Übergeber. Es wird nicht danach gefragt, ob der echte Wert vielleicht höher ist.
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Der Praxis-Pkw ist auf einen Euro abgeschrieben und wird an die Tochter zur Privatnutzung verschenkt. Ist der Pkw 10.000 Euro wert, muss der Zahnarzt durch die Entnahme 9.999 Euro sogenannter stiller Reserven als Entnahmegewinn versteuern. Er hätte den Pkw schließlich auch für 10.000 Euro verkaufen und so einen Praxisgewinn erzielen können. |
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