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  • · Fachbeitrag · Kooperationen

    Neues EuGH-Urteil zu Praxisgemeinschaften: Obacht bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen!

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verzichtet Luxemburg bei Praxisgemeinschaften zu großzügig auf die Umsatzsteuer. Dort können die an einer Praxisgemeinschaft beteiligten Zahnärzte bis zu 30 Prozent und mehr umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen, ohne dass das der Praxisgemeinschaft umsatzsteuerlich schaden würde ( EuGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. C-274/15, Abruf-Nr. 194833 ). Zwar sieht das deutsche Umsatzsteuergesetz keine solche fixe Grenze vor, das Urteil mahnt aber dennoch zur Vorsicht. |

     

    Hintergrund: Praxisgemeinschaften nutzen Synergieeffekte

    Praxisgemeinschaften sind in der zahnärztlichen Arbeitswelt eine gängige Form der Zusammenarbeit. Während jeder Zahnarzt für sich selbst abrechnet, werden durch die gemeinsame Beschaffung von Ressourcen Synergieeffekte genutzt ‒ sei es durch die Vermeidung ungenutzter Flächen, von Leerlauf beim Personal etc. Durch geschickte Ausgestaltung lassen sich erhebliche Kosten einsparen und der Gewinn erhöhen.

     

    Das Umsatzsteuerrecht ‒ ein häufig verkanntes Problem

    Ein häufig verkanntes Problem ist dabei das Umsatzsteuerrecht, für das eine Praxisgemeinschaft (PG) nämlich selbst sozusagen als „Steuerpflichtiger“ gilt. Stellt die PG Personal ein oder mietet sie Räume an etc. und nutzen die an ihr beteiligten Zahnärzte diese Ressourcen, ist das umsatzsteuerrechtlich eine eigene Leistung der PG an den jeweiligen Zahnarzt. Der beteiligt sich dafür auch den Kosten der PG ‒ bei näherer Betrachtung liegt also eine Leistung gegen Entgelt vor. Für die gibt es im Umsatzsteuergesetz (UStG) eine eigene Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 4 Lit. d UStG), um eine Zusatzbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass die Leistungen der Gemeinschaft unmittelbar der zahnärztlichen Heilbehandlung dienen und eine genaue Kostenerstattung durch den Zahnarzt erfolgt.

     

    Vorsichtsmaßnahmen auf Basis der neuen EuGH-Entscheidung

    Hat sich ein Zahnarzt beispielsweise auf rein ästhetische Zahnmedizin spezialisiert oder ist er anderweitig in größerem Umfang umsatzsteuerpflichtig tätig, kann das auf eine PG durchschlagen, an der er beteiligt ist. Es dürfte im Arbeitsalltag schwer fallen, alle umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ohne die Zuhilfenahme von Ressourcen der Praxisgemeinschaft zu erbringen.

     

    PRAXISHINWEIS | Reine Verwaltungsarbeiten jedenfalls sind schon bisher etwas, das tunlichst aus der Praxisgemeinschaft heraus gehalten werden sollte, denn die dienen nicht unmittelbar der Heilbehandlung. Eine gemeinsame Praxismanagerin sollte lieber bei jedem beteiligten Zahnarzt auf Teilzeit angestellt sein, als in der Praxisgemeinschaft. Eine ähnlich großzügige Regelung wie bisher in Luxemburg wird den Zahnärzten hierzulande jedenfalls nicht zur Hilfe kommen.

     
    Quelle: ID 44856952