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1-Prozent-Regelung: BFH lehnt Deckelung ohne Fahrtenbuch ab
| Die bei Nutzung eines Praxis-Pkw gewinnerhöhenden Pauschalen der 1-Prozent-Regelung können nicht gedeckelt werden (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 15.05.2018, Az. X R 28/15, Urteil unter www.dejure.org ). |
Anlass für den Rechtsstreit war die Überlegung, dass ein Praxis-Pkw überhaupt nur in das Betriebsvermögen und damit unter die 1-Prozent-Regel fallen kann, wenn er zu mehr als der Hälfte seiner Jahresfahrleistung für Praxisfahrten genutzt wird. Geht man davon aus, dass jeder Steuerpflichtige diese Grenze beachtet und sein Kfz korrekt einordnet, dürften auch bei der 1-Prozent-Regelung somit höchstens 49,99 Prozent der Kosten für private Fahrten angefallen sein.
Diese Argumentation lehnten die obersten Finanzrichter nun jedoch ab. Wie schon in vielen anderen Fragen rund um die 1-Prozent-Regel gestehen die Richter dem Gesetzgeber erneut eine sehr großzügige Pauschalisierung zu. „Totschlagargument“ ist, dass man jederzeit ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch führen könne, um der 1-Prozent-Regel zu entgehen. Eine steuerzahlerfreundliche Handhabung des Praxis-Pkw lässt damit weiter auf sich warten.
(mitgeteilt von Steuerberater Björn Ziegler, LZS Steuerberater, www.lzs.de)
Weiterführender Hinweis
- Zum Praxis-Pkw siehe auch ZP 05/2018, Seite 8; ZP 10/2016, Seite 1; ZP 11/2016, Seite 6; ZP 12/2016, Seite 14; ZP 01/2017, Seite 18