· Nachricht · Praxis-Pkw
Über die Deckelung der 1-Prozent-Regelung muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden
| Nachdem es der Bundesfinanzhof (BFH) für Praxisinhaber abgelehnt hatte, die 1-Prozent-Regelung auf 50 Prozent der Kfz-Kosten zu deckeln ( Urteil vom 15.05.2018, Az. X R 28/15, ZP 11/2018, Seite 1), wurde nun das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung weitergereicht (Az. 2 BvR 2129/18). |
Während der gesunde Menschenverstand sagt, dass ein Praxisfahrzeug mit mindestens 50 Prozent beruflicher Fahrleistung auch zu mindestens 50 Prozent betriebliche Kosten verursacht, hatte der BFH anders entschieden. Die Richter hatten die Steuerpflichtigen vielmehr auf die Möglichkeit verwiesen, ein Fahrtenbuch zu führen. Ohne ein solches würde die 1-Prozent-Regel gelten, selbst wenn die Pauschale zu einem unsinnigen Ergebnis führen würde.
PRAXISTIPP | Bei dem BVerfG wird es jetzt um die Frage gehen, wie weit das Recht des Gesetzgebers geht, etwas der Einfachheit halber mit Pauschalen zu regeln und wo die Pauschale zu Steuerungerechtigkeit führt. Betroffen sind Wirtschaftsgüter, die dem sogenannten notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sind (= Nutzung über 50 Prozent ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke). Entsprechende Fälle mit Praxis-Pkw und 1-Prozent-Regel sollten mit Blick auf das Musterverfahren unbedingt offengehalten werden. |
(mitgeteilt von Steuerberater Björn Ziegler, LZS Steuerberater, www.lzs.de)
Weiterführender Hinweis
- Zum Praxis-Pkw siehe auch ZP 11/2018, Seite 1; ZP 05/2018, Seite 8; ZP 10/2016, Seite 1; ZP 11/2016, Seite 6; ZP 12/2016, Seite 14; ZP 01/2017, Seite 18