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  • · Fachbeitrag · Praxisabgabe

    Praxisveräußerung gegen Rente ‒ Besteuerungswahlrecht kennen und ausüben

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Viele Praxisveräußerer fordern als Gegenleistung für die Praxisübertragung eine einmalige Kaufpreiszahlung. Andere lassen sich vom Erwerber bis ins hohe Alter versorgen und vereinbaren anstelle der einmaligen Zahlung eine (Leib-)Rente mit regelmäßiger Zahlung bis zum eigenen Tod. Das Besondere: In dieser Variante hat der Veräußerer ein steuerliches Wahlrecht. Er kann den sich ergebenden Veräußerungsgewinn sofort versteuern oder aber die Besteuerung nach dem Zuflussprinzip wählen. Der Beitrag zeigt die Unterschiede. |

    Praxisveräußerung und steuerliche Vergünstigungen

    Während unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit grundsätzlich nur die laufenden Einkünfte fallen, richtet sich die Besteuerung des Gewinns aus einer Praxisveräußerung im Ganzen nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Voraussetzungen einer „Praxisveräußerung im Ganzen“ einzuhalten und damit den entstehenden Gewinn vom laufenden Gewinn abgrenzen zu können, ist dabei für den Praxisinhaber von immenser Wichtigkeit. Nur unter den Voraussetzungen des § 16 EStG kommen weitere steuerliche Begünstigungen zum Zuge:

     

    • Ggf. Freibetrag i. H. v. 45.000 Euro auf Antrag (§ 16 Abs. 4 EStG)