· Sozialversicherungspflicht
Minijob: Wie oft darf die Einkommensgrenze überschritten werden?
beantwortet von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de
| FRAGE: „In meiner Zahnarztpraxis beschäftige ich Minijobber als Aushilfskräfte. Wann und wie oft darf deren Einkommen die 450-Grenze überschreiten?“ |
Antwort: Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn 450 Euro im Monat (= „regelmäßiger“ Bruttoverdienst) nicht überschreitet. Das entspricht 5.400 Euro in zwölf Monaten. Maßgebend ist eine Durchschnittsbetrachtung für den Zeitraum von zwölf Monaten, wobei die Verdienstgrenze der 450 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten werden darf.
- „Unvorhersehbar“: Die Mehrarbeit darf nicht im Voraus vereinbart worden sein. Diese kann sich beispielsweise ergeben, weil andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder aufgrund der Coronapandemie unter Quarantäne stehen. Urlaubsvertretungen oder wiederkehrende Mehrarbeit zu Spitzenzeiten (Weihnachtsgeschäft, Jahresabschluss, Inventur) sind hingegen nicht unvorhersehbar, denn sie sind planbar.
- „Gelegentlich“. Als „gelegentlich“ gilt seit 2015 in Anlehnung an die Zeitgrenze von drei Monaten bei kurzfristiger Beschäftigung ein dreimaliges Überschreiten (bis 2014: ein zweimaliges Überschreiten) der monatlichen Entgeltgrenze innerhalb eines Zeitjahres. Das „Zeitjahr“ entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Monat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21.11.2018, Tz. 3.1).
Da im Zeitraum vom 01.03. bis 31.10.2020 die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet wurden, durfte die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro fünfmal überschritten werden (GKV-Spitzenverband, Rundschreiben vom 30.03.2020).
Auch für 2021 wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet ‒ und zwar im Zeitraum vom 01.03. bis 31.10.2021 auf vier Monate oder 102 Tage (§ 132 SGB IV, eingefügt mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes“ vom 26.05.2021). Das bedeutet, dass bei geringfügiger Beschäftigung innerhalb eines Zeitjahres die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro viermal überschritten werden darf.
MERKE | Diese Regelung gilt erst ab Inkrafttreten des Gesetzes, also erst seit dem 01.06.2021 und ist befristet bis zum 31.10.2021. Für die Zeit davor und für die Zeit danach gilt also nur ein dreimaliges Überschreiten der Verdienstgrenze als „gelegentlich“. D. h. ab dem 01.11.2021 darf die monatliche Verdienstgrenze in nicht in mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden. |