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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung Praxis-PKW (Teil 3)

    Pkw in Mehrstandortpraxen - ein echtes Steuersparmodell

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Im Rahmen überörtlicher Gemeinschaftspraxen gibt es besondere Möglichkeiten, die Nutzung von Praxis-Pkw steuerlich zu optimieren. Wie Sie dabei vorgehen können, erfahren Sie in diesem Beitrag. |

    Abgrenzung: Reise- versus Entfernungskilometer

    Neuere Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte hat sich zwischenzeitlich in einem reformierten Reisekostenrecht niedergeschlagen. Reisekosten heißt dabei immer auch Fahrtkosten - also Kfz-Kosten. Hier geht es stets um die Frage, welche Fahrstrecke für die Praxis angefallen ist und ob die hierdurch verursachten Kosten ggf. nur eingeschränkt oder voll abgezogen werden können. Echte Reisekilometer sind stets voll abzugsfähig, Fahrten zwischen Wohnung und Praxis hingegen gedeckelt auf die Entfernungspauschale von 15 Cent pro gefahrenem Kilometer.

     

    Zahnarzt kann nur eine „erste Betriebsstätte“ haben

    Bei überörtlichen Konstellationen folgt hieraus die Frage, wann die Fahrt zur Praxis unter die Entfernungspauschale fällt, wo also die „regelmäßige Betriebsstätte“ liegt. Bis zur Rechtsprechungsänderung galt, dass ein Zahnarzt mehrere solcher regelmäßigen Betriebsstätten haben kann. Jeder Standort zählte und jede Fahrt von zu Hause dorthin war im Kostenabzug beschränkt. Inzwischen hat sich die Rechtslage dahin gehend geändert, dass jeder Zahnarzt genau eine regelmäßige Betriebsstätte haben kann. Sie heißt inzwischen „erste Betriebsstätte“. Jede Fahrt zwischen der Wohnung und dieser ersten Betriebsstätte fällt unter die Entfernungspauschale.