· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Steuerliche (Gestaltungs-)Optionen zur Senkung der Kostenlast für ein Studium der Kinder
| Studiengebühren, Mensa und Miete - ein Studium ist teuer. Im August hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können (Az: VI R 7/10). Der Jubel der Studenten war jedoch noch nicht verklungen, da schob der Gesetzgeber den Urteilen bereits durch eine neue Gesetzeslage einen Riegel vor. Aus Sicht von Eltern, die das Studium fördern oder finanzieren, liegt die Überlegung nahe, wenn möglich den Fiskus trotzdem an diesen Kosten zu beteiligen. Dieser Beitrag erläutert die nach wie vor bestehenden Möglichkeiten und zeigt Gestaltungsoptionen zur Studiumsförderung und -finanzierung. |
Geringe Steuervorteile für direkte Unterstützungszahlungen
Werden Kinder jeden Monat mit einer bestimmten Geldsumme für Studiengebühren und sonstige Kosten unterstützt (sogenannter Ausbildungsunterhalt der Eltern), scheidet hierfür ein steuermindernder Abzug bei den Eltern grundsätzlich aus. Denn diese Ausgaben haben nichts mit der eigenen beruflichen Tätigkeit der Eltern zu tun, sondern finanzieren als Einkommensverwendung nur den Lebensunterhalt der Kinder. Auch eine Berücksichtigung der Studienkosten im Rahmen des sogenannten Sonderausgabenabzuges für Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (siehe hierzu ZWD Nr. 8/2011) ist nicht möglich, da hier nur die schulische, nicht jedoch die Hochschul- bzw. Fachhochschulausbildung gefördert wird.
Die Eltern können jedoch den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG von 924 Euro ansetzen, wenn ihr volljähriges Kind am Studienort auswärtig wohnt und die Eltern für ihr Kind noch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhalten. Auswärtige Unterbringung ist in diesem Zusammenhang jede Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts. Entscheidend ist die räumliche und hauswirtschaftliche Ausgliederung aus dem Haushalt der Eltern. Einer expliziten Ermittlung der Kosten des Studiums bedarf es nicht, da es sich um einen pauschalen Freibetrag handelt.
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