· Fachbeitrag · Steuern
Kann man sicher sein, dass Schienen von der Umsatzsteuer befreit sind?
von ZMV Birgit Sayn, Leverkusen
| Werden bei Kiefergelenkserkrankungen und bei der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels Aufbissbehelfe im Praxislabor hergestellt, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, auch wenn das Praxislabor umsatzsteuerpflichtig ist. Manche Zahnärzte sind aber unsicher. |
Umsatzsteuer bei den Heilberufen
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Wie bei allen Ärzten sind jedoch die Einnahmen aus der Tätigkeit als Zahnarzt, Kieferorthopäde, Oral- oder MKG-Chirurg befreit, wenn die Leistungen medizinisch notwendig sind.
Im Zahnheilkundegesetz (ZHG) wird definiert, welche zahnärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Nach § 1 Punkt 3 ZHG ist dies die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen. Dabei wird die Therapie von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels mit Aufbissbelfen der steuerfreien Heilbehandlung zugeordnet.
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