· Fachbeitrag · Steuern
Kosten für teure Luxus-Pkw nicht mehr in der Praxis ansetzbar
| Freunde sportlicher Autos wie Porsche, Ferrari & Co. sind in der Regel bestrebt, die Kosten Ihres Fahrzeugs bestmöglich in der Praxisgewinnermittlung anzusetzen. Rein technisch war das bisher einfach zu erreichen. Ungeachtet der technischen Abwicklung hat der Bundesfinanzhof der Gestaltung zwischenzeitlich jedoch die Grundlage entzogen, weil er die Höhe der ansetzbaren Kosten begrenzt ( Urteil vom 29. April 2014, Az. VIII R 20/12, Abruf-Nr. 142347 ). Der folgende Beitrag skizziert die Entscheidung. |
Ende für Steuersparmodell „Nutzung als Zweitwagen“
Die Gestaltung funktionierte so, dass der teure Sportwagen in der Regel nur als Zweitfahrzeug genutzt und gezielt ausschließlich für Fahrten zu Fortbildungen und anderen beruflichen Terminen eingesetzt wird. Bei einer geringen Jahresfahrleistung von beispielsweise 2.000 km erreicht der Zahnarzt so, dass sein Fahrzeug beispielsweise zu 95 Prozent oder gar 100 Prozent beruflich genutzt wurde. Mittels eines hier sehr überschaubaren fehlerfreien Fahrtenbuchs wird dies bewiesen und die Kfz-Kosten werden so voll zu steuerlichen Betriebsausgaben. Im Urteilsfall handelte es sich um einen geleasten Ferrari Spider, der jährlich Kosten von bis zu 35.000 Euro verursachte.
Was den Veranlagungsbeamten schon bisher missfiel, hat der Bundesfinanzhof nun dergestalt eingeschränkt, dass der Kostenansatz der Höhe nach beschränkt wird. Die Richter entschieden, dass im Einzelfall gefragt werden muss, ob ein „ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer“ das Fahrzeug auch kaufen würde, wenn er Vorteile und Kosten gegeneinander abwägt.
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