· Fachbeitrag · Steuern
Wann haftet der Praxiskäufer für die vom Verkäufer „verursachten“ Betriebssteuern?
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Wenn Sie sich als Zahnarzt neu niederlassen wollen, den Standort wechseln oder expandieren möchten, tritt das Thema Praxiskauf auf die Tagesordnung. Was viele dabei nicht wissen: Der Praxiskäufer haftet in gewissem Umfang für die Betriebssteuern seines Vorgängers! Dieser Beitrag hilft Ihnen, das Risiko einzuschätzen, um im Fall der Fälle vorbereitet zu sein. |
Haftung per Gesetz
Die Haftung des Praxiskäufers ist in § 75 der Abgabenordnung (AO) festgelegt. Als Käufer eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs haften Sie demnach - vereinfacht gesagt - für die vom Abgeber verursachten betrieblichen Steuern. Gemeint sind damit insbesondere die
- Umsatzsteuer: Sie entsteht, weil ein umsatzsteuerliches „Unternehmen“ betrieben wird.
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