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  • · Fachbeitrag · Steuern

    Wer zu spät kommt, den bestraft auch das Finanzamt

    | Steuerbescheide können nachträglich unter zwei Bedingungen geändert werden: zum einen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen - und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass diese Tatsachen erst nachträglich bekannt werden; zum anderen, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). |

     

    Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten des Finanzamts, das die nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids abgelehnt hatte (Urteil vom 18. Juli 2013, Az. 13 K 4515/10 F, Abr.-Nr. 132950). Geklagt hatte eine Frau, die nach dem Erlass eines Steuerbescheids im Jahr 2006 zwei Jahre später eine Spendenquittung gefunden hatte, die aus dem Jahr 2008 stammte und eine Spende des Jahres 2006 betraf. Da die Spende zu einer Reduzierung der Steuer geführt hätte, beantragte die Frau die Änderung des Steuerbescheids.

     

    Das Finanzamt verweigerte die Änderung und bekam nun Recht. Zwar ist die Zahlung des Jahres 2006 eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache -Voraussetzung für die Steuerminderung bei Spenden ist jedoch die Zahlung und die Vorlage einer Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung). Da diese aber bei Einreichung der Erklärung nicht vorgelegt wurde, kann die Steuer nicht gemindert werden. Zudem gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung nicht als rückwirkendes Ereignis.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 1 | ID 42438736