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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Kosten einer Ehescheidung steuerlich voll absetzbar

    | Anwalts- und Gerichtskosten sind als außergewöhnliche Belastungen in vollem Umfang steuerlich absetzbar, wenn sie in einem Scheidungsverfahren anfallen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden ( Urteil vom 19. Februar 2013, Az. 10 K 2392/12 E, Abruf-Nr. 131297 ). Es ist nicht zulässig, nur Kosten anzuerkennen, die auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfallen, Aufwendungen für die Regelung des Zugewinnausgleichs und der Unterhaltsansprüche hingegen auszuklammern. |

     

    Das FG begründet das damit, dass eine Ehescheidung nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen kann. In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Kosten, die damit zusammenhängen, können sich die Ehepartner nicht entziehen. Sie stellen deshalb in voller Höhe außergewöhnliche Belastungen dar. Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Bereiche auch durch Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können.

     

    PRAXISHINWEIS |  Wer von dieser Entscheidung betroffen ist, sollte entsprechende Aufwendungen steuerlich geltend machen. Lehnt das Finanzamt den Abzug aller Scheidungskosten ab, müssen Sie Einspruch einlegen, auf das mittlerweile beim BFH anhängige Revisionsverfahren verweisen (Az. VI R 16/13) und Ruhen des Verfahrens beantragen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 1 | ID 39453050