· Fachbeitrag · Umsatz- und Vorsteuer
Zahnarzt und Vorsteuer: Gute Zusammenarbeit mit dem Steuerberater spart Zeit und Geld
von Steuerberater Michael Laufenberg und Steuerberater Marcel Nehlsen, Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB, Köln, www.laufmich.de
| Zahnarztpraxen mit Eigenlabor werden zwangsläufig mit dem Thema Umsatzsteuer konfrontiert: Sie sind verpflichtet, aus den Einnahmen des Eigenlabors einen Teil als Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug steht es ihnen zu, die in den Lieferantenrechnungen für das Eigenlabor ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen - Vorsteuerabzug genannt. Lesen Sie, welche Vorsteuerabzüge in der Zahnarztpraxis möglich sind und wie Sie die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater optimieren, damit Ihnen kein Cent an Vorsteuer verloren geht. |
Welche Leistungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerpflichtig?
Aus Lieferungen und Leistungen, die Sie als niedergelassener Zahnarzt von einem externen Dritten beziehen, können Sie sich nur diejenige Vorsteuer erstatten lassen, die mit von Ihnen erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang stehen.
Umsatzsteuerfreie zahnärztliche Leistungen
Heilbehandlungen, also Leistungen, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden und somit einem therapeutischen Zweck dienen, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz). Zahnärzte dürfen auf ihren Patientenrechnungen für diese Leistungen keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
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