Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Vermietung

    Kein Werbungskostenabzug für Vorfälligkeitsentschädigung

    | Wer den Verkauf einer vermieteten Immobilie plant und vor dem Verkauf das Immobiliendarlehen tilgt, um die Immobilie lastenfrei verkaufen zu können, kann die dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung generell nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Diese schlechte Nachricht kommt vom Bundesfinanzhof. |

     

    Da bei der Vorfälligkeitsentschädigung für ein vor dem Verkauf abgelöstes Darlehen der lastenfreie Verkauf der Immobilie im Vordergrund steht, wird der wirtschaftliche Zusammenhang mit den bisherigen Vermietungseinkünften durch die Veräußerung der Immobilie überlagert. Die vorzeitige Rückzahlung steht also nicht mit den Einkünften aus Vermietung im Zusammenhang (Budesfinanzhof, Urteil vom 11 Februar 2014, Az. IX R 42/13; Abruf-Nr. 141922).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Vorfälligkeitsentschädigung wäre nach dieser Argumentation jedoch abziehbar, wenn der Verkauf der Immobilie steuerpflichtig wäre, weil zwischen dem An- und Verkauf der bislang vermieteten Immobilie weniger als zehn Jahre liegen. Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt hier Veräußerungskosten dar, die den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mindern bzw. den Veräußerungsverlust erhöhen.

     

    Quelle: WISO SteuerBrief

    Quelle: ID 42819064