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  • · Nachricht · Werbungskosten

    BFH bestätigt Aufteilungsverbot für Kosten eines gemischt genutzten Arbeitszimmers

    | Keine gute Nachricht für Steuerzahler, die einen Raum ihrer Wohnung oder ihres Hauses teils in erheblichem Umfang privat und teils nutzen, um Einkünfte zu erzielen. Die Finanzämter, die bei einer privaten Mitbenutzung bisher keinen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer gewährten, sind leider im Recht. Das stellte der Große Senat des Bundesfinanzhofs in einer am 27. Januar 2016 veröffentlichten Entscheidung klar. |

    Der Sachverhalt

    In dem Urteilsfall nutzte ein Rentner einen Raum in seiner Wohnung, um sich um seine vermieteten Immobilien zu kümmern. In diesem Raum befanden sich ein Schreibtisch, ein Büro, ein Regal sowie ein PC. Der Rentner machte bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten für dieses häusliche Arbeitszimmer geltend. Da ein Teil dieses Raumes aber auch privat genutzt wurde, versagte das Finanzamt einen Werbungskostenabzug. Das Niedersächsische Finanzgericht stellte sich jedoch auf die Seite des Rentners und ließ die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer zu 60 Prozent als Werbungskosten zum Abzug zu (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2012, Az. 8 K 254/11). Das war der Zeitanteil der Nutzung des Raums für die Betreuung der vermieteten Objekte, den der Rentner ermittelte.

    Großer Senat des Bundesfinanzhofs bestätigt Aufteilungsverbot

    Die Richter des Großen Senats bestätigten das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen jedoch nicht. Das Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG gilt bei einem häuslichen Arbeitszimmer, selbst wenn der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers für eine Einkunftsart plausibel nachgewiesen werden kann. Mit anderen Worten: Die Ausgaben für ein teils privat, teils beruflich genutztes Arbeitszimmer oder die Ausgaben für die Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer können bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen nicht anteilig als Werbungskosten abgezogen werden (BFH, Beschluss vom 24.7.2015, Az. GrS 1/2014).

     

    Die Urteilsgrundsätze gelten natürlich nicht nur für Rentner, sondern für Arbeitnehmer oder Unternehmer, die neben dem häuslichen Arbeitszimmer entweder keinen anderen Arbeitsplatz haben oder bei denen das gemischt genutzte Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Werbungskostenabzug bzw. der Betriebsausgabenabzug für ein Arbeitszimmer lässt sich nur retten, wenn

     

    • dieses Zimmer ausschließlich (entspricht mindestens 90 Prozent) für eine Einkunftsart genutzt wird.
    • ein Raum außerhalb des Hauses angemietet wird (z. B. Hobbyraum im Nebenhaus). In diesem Fall handelt es sich um kein „häusliches“ Arbeitszimmer und das strenge Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG sowie die strengen Abzugsregeln für das häusliche Arbeitszimmer greifen nicht.

     

    Quelle: SSP Steuern sparen professionell

    Quelle: ID 43845263