23.06.2023 · Nachricht aus AA · Beamtenrecht
Die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Landesbediensteten erfüllt den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Worts. Es zeigt, dass es dem Kommissaranwärter an der gerade für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten, sowie der nötigen Aufrichtigkeit und Loyalität fehlt.
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23.06.2023 · Nachricht aus AA · Beamtenrecht
Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde.
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23.06.2023 · Nachricht aus AA · Unfallversicherung
Stürzt ein ArbN bei einem Firmenlauf und verletzt sich dabei, steht er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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23.06.2023 · Fachbeitrag aus AA · Datenschutz
Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen.
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23.06.2023 · Fachbeitrag aus AA · Die letzte Seite
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zur AU und zum Kündigungsrecht.
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23.06.2023 · Nachricht aus AA · Elektronischer Rechtsverkehr
Bei Verbänden arbeitende Syndikusanwälte müssen ihr beA nutzen, wenn sie Klageschriften oder Rechtsmittel einreichen. Es spielt keine Rolle, ob ein auftretender Anwalt persönlich prozessbevollmächtigt ist oder die
Bevollmächtigung dem Verband erteilt ist.
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15.06.2023 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitszeit
Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, sind Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.
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14.06.2023 · Nachricht aus AA · Streitwert
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Verringerung der Arbeitszeit beträgt zwei Bruttomonatsgehälter (LAG Düsseldorf 13.6.22, 4 Ta 157/22, Abruf-Nr. 230080 ).
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09.06.2023 · Fachbeitrag aus AA · Kündigungsrecht
Auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es keinen Freifahrtschein für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen. Es handelt sich um Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 3 AGG, die eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen können. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann dem Arbeitgeber unzumutbar sein. Dies hat das Arbeitsgericht ...
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