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  • 26.06.2024 · Nachricht · Scheinselbstständigkeit

    Ein „Pool-Arzt“ ist nicht automatisch selbstständig

    | Ein Zahnarzt, der als „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. |