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  • · Nachricht · Mindestlohn

    ArbG darf Einmalzahlung nicht einseitig umstellen

    | Der ArbG darf Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht einseitig auf monatliche Zahlungen umstellen. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das LAG Baden-Württemberg (11.1.24, 3 Sa 4/23, Abruf-Nr. 239405) im Streit über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen. Die Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB gestatte es einem ArbG nicht, eine dem ArbN bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie pro rata temporis auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 110 | ID 50066273