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  • · Fachbeitrag · Abrechnungstipp

    Behandlung überempfindlicher Zahnflächen nach Nr. 2010 GOZ neben PZR berechnungsfähig

    | Eine Abrechnungsbestimmung zur Professionellen Zahnreinigung (PZR)nach Nr. 1040 GOZ besagt, dass daneben keine lokale Fluoridierungsmaßnahmen nach der GOZ-Nr. 1020 berechnet werden können. Übertragbar auf die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen nach Nr. 2010 GOZ ist dieser Abrechnungsausschluss aber nicht: Diese Ziffer verfolgt mit der Behandlung überempfindlicher Zahnflächen ein anderes Behandlungsziel und ist neben der GOZ-Nr. 1040 ‒ d. h. zahn- und sitzungsgleich ‒ berechenbar. Das gilt unabhängig davon, ob zur Leistungserbringung ein Fluoridpräparat, ein Methacrylat oder ein anderes Material verwendet wird. |

     

    Anwendungsgebiete für eine derartige Maßnahme sind z. B. freiliegende Wurzeloberflächen durch gingivale Rezessionen, Abrasionen oder Putzdefekte an der Zahnhartsubstanz. Die Nr. 2010 GOZ ist dabei je Kiefer berechnungsfähig ‒ in einer Sitzung also höchstens zweimal.

     

    PRAXISTIPP | In einer Folgesitzung nach der PZR ist die Nr. 1020 GOZ ansatzfähig. Zu denken ist z. B. an die Sitzung, in der eine Kontrolle und Nachreinigung mit der Nr. 4060 GOZ erbracht und berechnet wird. In dieser Sitzung ist dann neben der Nr. 1020 GOZ ggf. auch die Nr. 2010 GOZ erneut berechnungsfähig, denn bei den beiden Leistungen handelt es sich um selbstständige Leistungen mit unterschiedlichen Behandlungszielen.

     

    Zu beachten ist noch, dass die Nr. 1020 GOZ innerhalb eines Jahres maximal viermal berechnet werden kann. Bei der Nr. 2010 GOZ existiert eine derartige Beschränkung nicht.

    (mitgeteilt von Dr. Michael Striebe, GOZ-Experte der ZA eG)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 1 | ID 45454122