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  • · Fachbeitrag · Telematikinfrastruktur

    eAU und digitales Bonusheft gewinnen an Kontur

    | Bei einigen Projekten der Telematikinfrastruktur gibt es neue Zwischenstände zu vermelden. So gibt es für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eine neue Übergangsfrist und der Weg für das digitale Bonusheft ist bereitet. Um diese neuen medizinischen Pflichtanwendungen nutzen zu können, ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) notwendig. Hier sind die Praxen in der Pflicht, bis zum 30.06.2021 nachzuweisen, dass mindestens ein eHBA in der Praxis vorhanden ist. |

     

    Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

    Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verpflichtet Zahnärzte, ab Januar 2021 Arbeitsunfähigkeitsdaten unmittelbar elektronisch an die zuständige Krankenkasse zu schicken. Da die hierfür notwendige Technik flächendeckend nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen wird, gibt es jetzt eine Übergangsregelung: Demnach müssen Vertragsärzte und -zahnärzte die eAU erst ab dem 01.10.2021 und nicht bereits zum 01.01.2021 nutzen und die Daten an die Krankenkassen digital übermitteln. Für die sichere Übermittlung der eAU sind ein E-Health-Konnektor und der Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM) sowie ein eHBA zur Signatur der Daten notwendig.

     

    Digitales Bonusheft

    Das Bonusheft für den Eintrag von Vorsorgeuntersuchungen in der Zahnarztpraxis wird digital. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) verständigt und das medizinische Informationsobjekt (MIO) „zahnärztliches Bonusheft“ festgelegt. Ab dem Jahr 2022 soll es als Bestandteil der elektronischen Patientenakte (ePA) genutzt werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 1 | ID 46808089