· Fachbeitrag · Abrechnung
Abrechnung nach Bema und GOZ: Beratungen und Untersuchungen
| Bema-Denken heißt Geld verschenken - so lautet eine sehr alte Abrechnungsweisheit. Aber stimmt das wirklich? Tatsächlich ist es so, dass in beiden Gebührenverzeichnissen ähnliche Leistungsbeschreibungen vorhanden sind. Sie unterscheiden sich jedoch zum einen bei den Abrechnungsbestimmungen, zum anderen in der Bewertung. In diesem und in weiteren Teilen werden wir anhand kurzer Beispiele die Abrechnungsbestimmungen erläutern und auf Unterschiede - auch in der Honorierung - hinweisen. |
Die Bewertung nach Bema und GOZ kann zum Beispiel auch dann unterschiedlich ausfallen, wenn die atraumatische Naht bei den chirurgischen Leistungen im Bema bereits mit der Gebühr abgegolten sind. In der GOZ hingegen kann diese Leistung zusätzlich angesetzt werden. Bei einigen der Fallbeispiele werden Sie feststellen, dass die GKV besser als die GOZ bezahlt. In diesen Fällen geben wir Ihnen mögliche Begründungen an die Hand, damit Sie den passenden Steigerungsfaktor wählen können. Denn schon das Bundesverfassungsgericht sagt in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2004:
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„… Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist ...“. |
Teil 1: Beratungen und Untersuchungen
Im ersten Teil dieser Beitragsserie geht es schwerpunktmäßig um die Abrechnung von Beratungen und Untersuchungen.
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Datum | Zahn | Behandlung | Bema | Bema-Honorar* | GOZ | GOZ-Honorar** |
12.2. | Eingehende Untersuchung und eingehende Beratung (12 Minuten): ohne Befund | 01 (U) - | 15,84 Euro - | 0010 Ä3 | 12,94 Euro 20,10 Euro | |
13.6. | Eingehende Untersuchung und kurze Beratung: ohne Befund | Ä1 - | 7,92 Euro - | 0010 Ä1 | 12,94 Euro 10,72 Euro | |
35,36,47 | Vitalitätsprüfung | 8 (ViPr) | 5,28 Euro | 0070 | 6,47 Euro | |
12.8. | Eingehende Untersuchung und Beratung: ohne Befund | 01 - | 15,84 Euro - | 0010 Ä1 | 12,94 Euro 10,72 Euro | |
Gesamtbetrag | 44,88 Euro | 86,83 Euro |
*Bema-Honorar ausgehend von einem Punktwert von 0,88 Euro berechnet
**GOZ-Honorar im 2,3-fachen Steigerungssatz, Zuschläge im 1-fachen sowie Röntgenleistungen im 1,8-fachen Satz
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Datum | Bema | GOZ |
12.2. | Bei der Bema-Position 01 (U) gehört die Beratung zum Leistungsinhalt und ist somit nicht gesondert berechnungsfähig. | Neben der GOZ-Nr. 0010 kann die Beratung zusätzlich berechnet werden. Da in diesem Fall die Beratung länger als 10 Minuten dauert, kommt die Nr. Ä3 zum Ansatz. |
13.6. | Zwar sind vier Monate seit der Berechnung der letzten 01 vergangen, wir befinden uns aber noch im ersten Kalenderhalbjahr. Daher ist eine Berechnung der 01 nicht möglich. Dafür kann hier die Ä1 berechnet werden. | In der Privatabrechnung ist die Nr. 0010 berechnungsfähig, da diese immer dann berechnet werden kann, wenn sie als medizinisch notwendig erachtet wird. Die zusätzliche Berechnung der Ä1 ist möglich, da der Leistungsinhalt erfüllt ist und ein neuer Behandlungsfall vorliegt. |
12.8. | Da mit dem 1. Juli das zweite Kalenderhalbjahr begonnen hat und die Frist von 4 Monaten seit der Berechnung der letzten 01 (U) vergangen ist, kann nun in der Kassenabrechnung die 01 (U) berechnet werden. | In der Privatabrechnung gilt das gleiche wie oben beschrieben. Es ist sowohl die Nr. 0010 wie auch die Ä1 berechnungsfähig. |
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Datum | Zahn | Behandlung | Bema | Bema- Honorar* | GOZ | GOZ- Honorar** |
10.3. | Eingehende Untersuchung: Zähne 14/ 22/26 und 46 sind kariös | 01 (U) | 15,84 Euro | 0010 | 12,94 Euro | |
Beratung (5 Minuten) | - | - | Ä1 | 10,72 Euro | ||
26 | Infiltrationsanästhesie | 40 (I) | 7,04 Euro | 0090 | 7,76 Euro | |
Anästhetikum | - | - | 0,76 Euro | |||
26 | Separation zum Schutz des Nachbarzahnes (beim Präparieren) | 12 (bMF) | 8,80 Euro | 2030 | 8,41 Euro | |
26 | Dreiflächige Füllung (nicht in Adhäsivtechnik) | 13c (F3) | 43,12 Euro | 2090 | 38,42 Euro | |
26 | Papillenblutung gestillt (beim Füllen) | - | - | 2030 | 8,41 Euro | |
15.3. | Beratung (3 Minuten) | - | - | - | - | |
Kurze Untersuchung | - | - | Ä5 | 10,72 Euro | ||
14 | Infiltrationsanästhesie | 40 (I) | 7,04 Euro | 0090 | 7,76 Euro | |
Anästhetikum | -- | -- | 0,76 Euro | |||
14 | Dreiflächige plastische Füllung | 13c (F3) | 43,12 Euro | 2090 | 38,42 Euro | |
14 | Papillenblutung gestillt | 12 (bMF) | 8,80 Euro | 2030 | 8,41 Euro | |
1.4. | Beratung (2 Minuten) und symptombezogene Untersuchung | Ä1 | 7,92 Euro | - | - | |
46 | Leitungsanästhesie | 41a (L1) | 10,56 Euro | 0100 | 9,05 Euro | |
Anästhetikum | - | - | 0,76 Euro | |||
46 | Papillenblutung gestillt | 12 (bMF) | 8,80 Euro | 2030 | 8,41 Euro | |
46 | Vierflächige plastische Füllung | 13d (F4) | 51,04 Euro | 2110 | 41,26 Euro | |
22.4. | Beratung (1 Minute) | - | - | Ä1 | 10,72 Euro | |
22 | Eckenaufbau mesial | 13d (F4) | 51,04 Euro | 2110 | 41,26 Euro | |
27.4. (Samstag) | Telefonische Beratung wegen leichter Schmerzen regio 22 (Dauer: 12 Minuten) | Ä1 03 (Zu) | 7,92 Euro 13,20 Euro | Ä3 Zu D | 20,11 Euro 12,82 Euro | |
28.4. (Sonntag) | Beratung (3 Minuten) | - 03 (Zu) | - 13,20 Euro | Ä1 Zu D | 10,72 Euro 12,82 Euro | |
Medikamentöse Behandlung einer Aphte | Mu | 7,04 Euro | 4020 | 5,82 Euro | ||
Gesamtbetrag | 304,48 Euro | 327,24 Euro |
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Datum | Bema | GOZ |
10.3. | Nach den Richtlinien für die vertragszahnärztliche Behandlung beginnt die Behandlung mit Ausnahme von Not-/Schmerzfällen mit der eingehenden Untersuchung. Die Beratung ist Leistungsinhalt und kann nicht zusätzlich berechnet werden. | Die eingehende Untersuchung nach Nr. 0010 kann so oft berechnet werden wie der Zahnarzt sie für notwendig erachtet. Eine bestimmte Frist zwischen zwei Untersuchungen ist in der GOZ nicht vorgesehen. Die Beratung ist nicht Leistungsinhalt der Nr. 0010 und kann zusätzlich berechnet werden. |
15.3. | Nach dem Bema ist in diesem Quartal keine Ä1 neben einer anderen Leistung mehr berechenbar. | Nach GOZ kann die Ä1 im fortlaufenden Krankheitsfall neben einer anderen Leistung erst wieder nach Ablauf eines Monats (gerechnet ab dem 10.3.) angesetzt werden. Die Ä5 kann ebenfalls einmal je Behandlungsfall berechnet werden. Da in der vorherigen Sitzung keine symptombezogene Untersuchung erfolgt ist, besteht die Möglichkeit der Berechnung jetzt. |
1.4. | Neues Quartal! In der Kassenabrechnung kann die Ä1 neben der ersten zahnärztlichen Leistung abgerechnet werden, da seit der letzten Ä1 oder 01 (10.3) mehr als 18 Tage vergangen sind. | In der Privatabrechnung spielt das Quartal keine Rolle, hier gilt die Frist eines Behandlungszeitraums (ein Monat) oder der neue Krankheitsfall. Da beides nicht vorliegt, ist die Berechnung einer Ä1 nicht möglich. |
22.4. | Beim Kassenpatienten ist im laufenden Quartal keine Ä1 neben zahnärztlichen Leistungen möglich, wenn bereits eine Beratungs- oder Besuchsgebühr abgerechnet worden ist. | Seit dem 10. März ist nun ein Monat vergangen, sodass die Ä1 beim Privatpatienten nun wieder neben einer anderen Leistung berechnet werden kann. |
27.4. | Eine Beratung als alleinige Leistung ist sowohl in der Kassen- als auch in der Privatabrechnung jederzeit berechenbar. Der Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde ändert nichts an dem Charakter als alleinige Leistung. Eine besondere Gebühr für ausführliche Beratungen ist im Bema nicht enthalten. | Für den Privatpatienten kann bei einer Beratung, die die Dauer von 10 Minuten überschreitet, die Position Ä3 berechnet werden, wenn keine weiteren Leistungen (außer Untersuchungen) in gleicher Sitzung erbracht werden. Mit der Behandlung einer neuen Erkrankung - hier die Aphte -, die in keinem Zusammenhang mit dem bisher erhobenen Befund steht, beginnt in der Privatabrechnung ein neuer Behandlungsfall. Somit ist die Nr. Ä1 wieder neben einer anderen Leistung berechnungsfähig und mit dem Sitzungsdatum beginnt eine neue Monatsfrist. |
Unterm Strich bleibt in dem Beispiel beim PKV-Versicherten trotz der deutlich besseren Möglichkeit, Beratungen und Untersuchungen abzurechnen, nur ein kleines Mehrhonorar von 22,76 Euro. Dieser Unterschied wird relativiert durch den erhöhten Verwaltungsaufwand für Rechnungsdruck, -versand und Offene-Posten-Verwaltung bzw. die Kosten für ein Rechenzentrum (= 11,45 Euro bei einem Honorarsatz von 3,5 Prozent).
Weiterführender Hinweis
- In der nächsten Ausgabe geht es um Behandlungen außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten.