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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Die korrekte Abrechnung von Schnarcherschienen

    | Nächtliches Schnarchen ist nicht nur ein akustischer Störfaktor, der andere wach hält. Es kann vielmehr ein medizinisches Problem sein. Die Gefahr des krankmachenden Schnarchens liegt in den zeitweiligen Atemaussetzern bzw. Schlafapnoen. Diagnostiziert werden diese von speziell ausgebildeten Schlafmedizinern. Die Untersuchung erfolgt im Schlaflabor. In einigen Fällen können Sie in der Zahnarztpraxis mit einer Schnarcherschiene helfen. Was bei der Abrechnung zu beachten ist, wird nachfolgend erläutert. |

    Funktion und Herstellung von Schnarcherschienen

    Mithilfe einer Schnarcherschiene wird ähnlich wie bei einer kieferorthopädischen Apparatur der Unterkiefer und der Zungenboden nach vorn verlagert. Damit bleiben die oberen Atemwege frei und das Schnarchgeräusch entfällt.

     

    Die Herstellung der Schnarcherschiene ist sehr aufwendig, nur wenige Labore fertigen diese an. Fragen Sie unbedingt bei Ihrem Labor nach, ob dieses ausreichend Erfahrung mit der Herstellung solcher Schienen hat. Falls nicht, scheuen Sie sich nicht, bei einem anderen Labor nachzufragen, das hier über viel Erfahrung verfügt - auch wenn Sie sonst nicht mit diesem zusammenarbeiten.

    Klärung der Kostenübernahme

    Vor Anfertigung einer Schnarcherschiene muss die Kostenübernahme geklärt werden. Einige KZVen ermöglichen eine Abrechnung über das Kieferbruch-Formular. Fragen Sie bei Ihrer zuständigen KZV nach. Auch privat versicherte Patienten können nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass die Kosten übernommen werden. Häufig brauchen PKV-Patienten die Bestätigung über die medizinische Notwendigkeit eines Schnarchtherapiegerätes. Hier ein Beispiel für das Anschreiben:

     

    • Musterschreiben: Begründung für die Anwendung eines intraoralen Schnarchtherapiegerätes

    Sehr geehrte Damen und Herren,

     

    bei unserem Patienten ................... wurde durch das Schlafmedizinische Zentrum .................. eine Schlaf-Atem-Störung diagnostiziert. Der Apnoe-Hypopnoe-Index (RDI) betrug im Durchschnitt .... Aussetzer/Stunde.

     

    Neben klassischen Methoden wie dem n-CPAP-Gerät kann die Therapie auch alternativ mit einem intraoralen Schlaftherapiegerät (IST) durchgeführt werden (Bundesanzeiger Nr. 23a Seite 14 Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 SGB V, Produktgruppe 14 vom 09.11.1998). Dieses Gerät verlagert den Unterkiefer nachts nach vorn oder stimuliert die Zunge. Dadurch werden die oberen Atemwege freigehalten.

     

    Die Kosten sind in beiliegendem Heil- und Kostenplan aufgelistet. Daraus ergibt sich, dass die IST-Therapie weit wirtschaftlicher ist als die klassische n-CPAP-Therapie. Aus diesem Grunde empfehlen wir eine Übernahme der Kosten auf dem Erstattungsweg.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Abrechnung der Schnarcherschiene

    Beim ersten Besuch des Patienten wird ein sorgfältiger Befund aufgenommen. Zusätzlich sind Röntgenaufnahmen angezeigt, eventuell auch ein Fern-Röntgen-Seitenbild (FRS). Eine Schnarcherschiene belastet die Unterkieferzähne sowie das Kiefergelenk erheblich. Daher sollten bei der Befundaufnahme ein Funktionsstatus sowie Situationsmodelle erstellt werden. Die Abrechnung dieses Behandlungsschritts könnte so aussehen:

     

    • Abrechnung der ersten Sitzung
    GOZ/GOÄ
    Leistungsbeschreibung

    Ä6

    Untersuchung des stomatognathen Systems (Mundhöhle, Zungenpalpation, KG, Zahnstatus)

    Ä1

    Beratung

    Ä5004

    und/oder

    Ä5095

     

    + evtl. Ä5298 (bei digitaler Verarbeitung)

    OPG

    und/oder

    FRS

    8000

    Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

    0060 + Abformmaterial

    Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle

    BEB: Modelle, evtl. Bissgabel

     

     

    In dem hier beschriebenen Fall geht die Untersuchung über den Inhalt der 0010 (eingehende Untersuchung) hinaus und erfüllt den Leistungsinhalt der Ä6. Auch wenn die Beratung sehr umfangreich ist, darf in dieser Sitzung die Ä3 nicht berechnet werden. Diese Bestimmung ist im GOZ-Teil A in den „Allgemeinen Bestimmungen“ verankert. Hier heißt es, dass die Ä3 - mit Ausnahme der GOZ-Nr. 0010 und der GOÄ-Nrn. 5 oder 6 - nicht neben anderen Leistungen berechenbar ist.

     

    Bei der Funktionsanalyse nach GOZ-Nr. 8000 ist die entsprechende Dokumentation nach den Vorschriften der GOZ verpflichtend. Denken Sie daran, das Formblatt der Rechnung beizulegen! So ersparen Sie sich weiteren Schriftwechsel und Fragen der Kostenerstatter.

     

    Mit diesen Unterlagen entscheidet der behandelnde Zahnarzt bis zur nächsten Sitzung, welche Schiene angefertigt werden und wie diese aussehen soll. Ein Therapieplan wird erstellt.

     

    • Abrechnung
    GOZ
    Leistungsbeschreibung

    6020

    Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels

    0040

    Erstellung eines Heil- und Kostenplans

     

     

    Die GOZ 0040 steht Ihnen als Vergütung für die Planung der Therapie zur Verfügung. Da in diesem Fall FAL/FTL-Leistungen enthalten sind, dürfen Sie auf die 0040 statt auf die 0030 zurück greifen. Der Heil- und Kostenplan muss schriftlich niedergelegt werden.

     

    Zur Leistung gehören die Aufstellung der geplanten Maßnahmen, die Honorarkalkulation nach dem voraussichtlichen Aufwand und die Kalkulation der zahntechnischen Maßnahmen. Sollten Fremdleistungen notwendig sein, müssen diese ebenfalls von Ihnen geplant werden.

     

    Die GOZ-Nr. 6020 stammt aus dem Bereich für kieferorthopädische Leistungen. Sie ist nur nach vorheriger Fernröntgenseitenaufnahme berechenbar. Laut GOZ-Kommentar der BZÄK ist die Nr. 6020 je Methode abzurechnen. Aber Achtung: Von Seiten der Beihilfe ist sie nur einmal beihilfefähig.

     

    Der Therapieplan wird mit dem Patienten sorgfältig besprochen.

     

    • Abrechnung der zweiten Sitzung
    GOZ/GOÄ
    Leistungsbeschreibung

    Ä34

    Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung (Dauer: 20 Minuten)

    oder

    oder

    Ä3

    Eingehende Beratung (Dauer: mindestens 10 Minuten)

     

    Die Nr. Ä34 beschreibt eine komplexe Beratung des Patienten mit einer Mindestdauer von 20 Minuten. Diese Beratung muss das Thema „lebensverändernde Situationen“ enthalten. Im Falle einer Schnarchapnoe, die wie eingangs beschrieben durchaus auch gefährlich sein kann, ist die Veränderung der Lebenssituation gegeben. Einige Erstattungsstellen werden diese Position anzweifeln - eine Begründung bereits auf der Rechnung erspart nachträgliche Fragen. Die GOÄ-Nr. 34 ist eine nicht delegierbare Leistung, das heißt, der behandelnde Zahnarzt muss hier selbst die Beratung durchführen.

     

    Beim nächsten Termin wird eine Bissregistrierung vorgenommen, eventuell noch ein Zentrik- sowie ein Protrusionsregistrat. Zusätzlich wird die Kiefergelenksposition registriert. Hiernach erfolgt im Labor die Modellmontage. Das Honorar für die Montage des Gegenkiefermodells gibt es in der aktuellen GOZ 2012 nicht mehr. Diese ist aber als zahntechnische Leistung nach BEB berechenbar. Für diese Sitzung können folgende Positionen anfallen:

     

    • Abrechnung der dritten Sitzung
    GOZ/GOÄ
    Leistungsbeschreibung
    Anzahl maximal

    8010

    Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers

    Maximal 2 Registrate je Sitzung

    8020

    Modellmontage nach arbiträrer Scharnierachsenbestimmung

    Ggf. mehrfach je Behandlung

    8050

    Registrieren von Unterkieferbewegungen

    Maximal 1x je Sitzung

    GOZ/GOÄ
    Leistungsbeschreibung
    Anzahl maximal

    BEB 0408 + ggf. Modell

    Montage des Gegenkiefermodells

    Ggf. Ä60

    Konsilium mit Mitbehandler (Schlafmediziner etc.)

    Abrechenbar je teilnehmenden Arzt des Konsiliums, mit Ausnahme der behandelnden Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis.

     

     

    Beachten Sie | Für die Durchführung eines Konsils ist das Einverständnisdes Patienten erforderlich! Sollten Sie die Protusionsbewegungen elektronisch aufzeichnen und die Artikulatoren nach dem gemessenen Werten einstellen, steht Ihnen die GOZ-Pos. 8065 zur Verfügung.

     

    In der Folgesitzung wird die Schnarcherschiene angepasst und eingegliedert. Die Schnarcherschiene ist weder in der GOZ noch in der GOÄ zu finden und ist somit analog nach § 6 Abs. 1 der GOZ zu berechnen. Der Zahnarzt ist - wie bei allen anderen Analogberechnungen - gehalten, sich selbst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses zu suchen. Achten Sie darauf, die Leistung formell richtig zu beschreiben.

     

    • Abrechnung der vierten Sitzung - analoger Teil
    GOZ/GOÄ
    Leistungsbeschreibung

    zum Beispiel 7010a

    Eingliedern und Anpassen einer intraoralen Schnarcherschiene entsprechend GOZ-Nr. 7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ.

     

    Die Kontrollbehandlungen dieser Schiene können wie folgt abgerechnet werden:

     

    • Abrechnung der Schienenkontrolle
    GOZ/GOÄ
    Leistungsbeschreibung

    7040 oder

    Schienenkontrolle ggf. mit einfachen Korrekturen

    7050 oder

    Schienenkontrolle mit subtraktiven Maßnahmen

    7060 + Material

    Schienenkontrolle mit additiven Maßnahmen

     

    Beachten Sie | Denken Sie bei additiven Maßnahmen an die Berechnung des gebrauchten Kunststoffmaterials. Wie eingangs erwähnt, ist diese Therapie mit der Kontrollbehandlung nicht abgeschlossen, sondern wird längerfristig fortgeführt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 3 | ID 42345525