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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Umfangreiche Versorgungen: Setzen Sie alle Festzuschüsse an?

    | Die Planung umfangreicher prothetischer Versorgungen erfordert unter anderem die Prüfung, welche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse möglich und zulässig sind. Solche Kombinationen stehen bei aktuellen Planungen jedoch nicht immer im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Werden sie übersehen, können dem Patienten erhebliche Verluste entstehen, falls nicht alle ihm zustehenden Festzuschüsse (FZ) in Ansatz gebracht werden. Anhand von Beispielen wird nachfolgend dargestellt, worauf bei umfangreichen Versorgungen zu achten ist. |

    Beispiele zu Kombinationen von Befunden und Festzuschüssen

    In der Befundklasse 3 heißt es unter Nr. 3.1: „... Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nr. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.“ Zur Verdeutlichung der Anwendung der Regelung unter 3.1 folgt ein Beispiel mit Abrechnungshinweisen sowie dem Ansatz der möglichen Festzuschüsse.

     

    • Beispiel 1: Umfangreiche Versorgung in OK und UK

    Dem Patienten fehlen im Oberkiefer die Zähne 18-15, 12, 11 und 25-28. Eine Kombinationsversorgung ist erforderlich. Die Abstützung der Modellgussprothese erfolgt über vestibulär verblendete Teleskopkronen an 14 und 24. Im Frontzahnbereich werden die beiden fehlenden Zähne 12 und 11 durch eine vestibulär verblendete Brücke in Metallkeramik versorgt.

     

    Im Unterkiefer fehlen die Zähne 48-46 und 35-38; 31 ist zerstört und nicht erhaltungswürdig. Es wird eine Modellgussprothese zum Ersatz von 8 Zähnen angefertigt. Zahn 45 wird mit einer metallischen Krone versorgt, 44 und 34 erhalten vestibulär verblendete Kronen; 45, 44 und 34 gegossene Halte und Stützelemente.

     

    TP

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R

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    KV

    BV

    BV

    KV

     

     

    TV

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    B

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    12

    11

    21

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    23

    24

    25

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    27

    28

     

    48

    47

    46

    45

    44

    43

    42

    41

    31

    32

    33

    34

    35

    36

    37

    38

    B

    f

    f

    f

    kw

    kw

     

     

     

    x

     

     

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    E

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    KVH

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    E

    E

    E

    TP

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Die Kombinationsversorgung im Oberkiefer wird als Regelversorgung eingestuft, weil es sich beidseitig um eine bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe mit Notwendigkeit der parodontalen Verankerung durch Teleskopkronen handelt. Zusätzlich hat der Patient - bei zwei nebeneinander fehlenden Frontzähnen - Anspruch auf die Frontzahnbrücke.

     

    Bei der Unterkieferversorgung handelt es sich um eine reine Regelversorgung. Hier besteht kein Anspruch auf eine Brückenversorgung im Frontzahnbereich. Diese Regelung hat ausschließlich für den Oberkiefer Gültigkeit.

     

    • Abrechnung der Versorgung
    Zahn/Gebiet
    Leistungsbezeichnung
    BEMA-Nr.
    GOZ-Nr.

    OK/UK

    Planungsmodelle

    1 x 7b

    -

    14,24

    45,44,34

    Provisorische Kronen

    5 x 19

    -

    13-21

    Provisorische Brücke

    4 x 19

    -

    OK

    Abformung mit individuellem Löffel

    2 x 98a

    -

    UK

    Abformung mit individuellem Löffel

    1 x 98a

    -

    OK

    Partielle Prothese im OK

    1 x 96b

    -

    UK

    Partielle Prothese im UK

    1 x 96b

    -

    OK/UK

    Metallbasis

    2 x 98g

    -

    UK

    Halte- und Stützelemente

    1 x 98h/2

    -

    14,24

    Teleskopkronen

    2 x 91d

    -

    13,21

    Brückenpfeilerkronen

    2 x 91b

    -

    12-11

    Brückenspanne

    1 x 92

    -

    45

    Metallische Krone

    1 x 20a

    -

    44,34

    Vestibulär verblendete Kronen

    2 x 20b

    -

    ggf. Beseitigung grober Vorkontakte

    89

    -

    ggf. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen

    -

    8000 ff.

     

     

    • Zu gewährende Festzuschüsse
    Zahn/Gebiet
    Beschreibung
    FZ

    13-21

    Frontzahnbrücke zum Ersatz von zwei fehlenden Zähnen

    1 x 2.2

    13-21

    Vestibuläre Verblendung

    4 x 2.7

    45,44,34

    Metallische Vollkronen

    3 x 1.1

    44,34

    Vestibuläre Verblendung

    2 x 1.3

    OK/UK

    Partielle Prothesen

    2 x 3.1

    14,24

    Notwendigkeit der parodontalen Verankerung durch Teleskopkronen

    2 x 3.2

    14,24

    Vestibuläre Verblendungen

    2 x 4.7

     

     

    • Beispiel 2: Kombinationsversorgung im OK zum Ersatz von neun Zähnen

    Im Oberkiefer fehlen die Zähne 18,17,14,13,21,22,24-28. Die Zähne 15, 12, 11, 23 tragen insuffiziente Kronen. Zum Ersatz von elf fehlenden Zähnen soll eine auf vier Teleskopkronen (15, 12, 11, 23) abgestützte Kombinationsversorgung angefertigt werden. Die fehlenden Zähne 21 und 22 werden durch Rückenschutzplatten ersetzt.

     

    TP

    E

    E

     

    TM

    E

    E

    TM

    TM

    E

    E

    TM

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    E

    E

    E

    E

    R

    E

    E

     

    KV

    E

    E

    KV

    KV

    BV

    BV

    KV

    E

    E

    E

    E

    E

    B

    f

    f

     

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    f

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    f

    f

    kw

    f

    f

    f

    f

    f

     

    18

    17

    16

    15

    14

    13

    12

    11

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

     

    48

    47

    46

    45

    44

    43

    42

    41

    31

    32

    33

    34

    35

    36

    37

    38

    B

     

     

    k

    k

    k

     

     

     

     

     

     

     

    k

    b

    k

     

    R

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    TP

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Die Kriterien für einen Befund nach 3.2 sind nicht erfüllt. Eine solche Kombinationsversorgung wird nur dann als gleichartig eingestuft, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach 1.1 ansetzbar sind. In diesem Fall wird die Modellgussprothese zusammen mit den Provisorien nach BEMA berechnet und die Verbindungselemente - also die Teleskopkronen - nach GOZ. Der Patient erhält den Festzuschuss 3.1 sowie 1.1 und 1.3 für die jeweiligen Kronen.

     

    Die Modellgussprothese wird als Regelversorgung eingestuft, weil die „wesentliche“ Regelversorgung für die Gesamtversorgung der Befund nach 3.1 ist. Die Teleskopkronen werden als gleichartig eingestuft, weil die Zähne überkronungsbedürftig sind. Folgende Leistungen können abgerechnet werden:

     

    • Abrechnung der Versorgung
    Zahn/Gebiet
    Leistungsbezeichnung
    BEMA-Nr.
    GOZ-Nr.

    OK/UK

    Planungsmodelle

    7b

    -

    15,12, 11, 23

    Provisorische Kronen

    4 x 19

    -

    OK

    Abformung mit individuellem Löffel

    2 x 98a

    OK

    Partielle Prothese zum Ersatz von elf Zähnen

    96c

    -

    OK

    Metallbasis

    98g

    -

    15,12,11,23

    Teleskopkronen

    -

    4 x 5040

    ggf. Beseitigung grober Vorkontakte

    89

    ggf. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen

    -

    8000 ff.

     
    • Zu gewährende Festzuschüsse
    Zahn/Gebiet
    Beschreibung
    FZ

    15,12

    Vollkronen

    2 x 1.1

    15,12

    Vestibuläre Verblendungen

    2 x 1.3

    11-23

    Frontzahnbrücke zum Ersatz von zwei fehlenden Zähnen

    1 x 2.2

    11-23

    Vestibuläre Verblendung

    4 x 2.7

    OK

    Partielle Prothese

    3.1

     

     

    Obwohl die Zähne 21 und 22 durch Rückenschutzplatten ersetzt werden, hat der Patient Anspruch auf den Festzuschuss 2.2. Ein Anspruch nach 3.2 besteht nicht (wie oben erläutert).

     

    • Beispiel 3: Insuffiziente Brücke und überkronungsbedürftige Zähne

    Im Oberkiefer fehlen die Zähne 18-16,21,27,28; die Zähne 15 und 12 sind überkronungsbedürftig; die Brücke von 23 auf 26 ist insuffizient. Die Seitenzähne werden durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen ersetzt. Die Zähne 15 und 12 erhalten vollverblendete Kronen. Der fehlende Zahn 21 wird durch eine Brücke ersetzt.

     

    TP

    E

    E

    E

    KMH

     

     

    KM

    KM

    BM

    KM

    KM

    E

    E

    KMH

    E

    E

    R

    E

    E

    E

    KVH

     

     

    KV

    KV

    BV

    KV

    KV

    E

    E

    KH

    E

    E

    B

    f

    f

    f

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    kw

    bw

    bw

    kw

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    f

     

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    15

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    28

     

    48

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    44

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    41

    31

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    35

    36

    37

    38

    B

     

     

    k

    k

    k

     

     

     

     

     

     

     

    k

    b

    k

     

    R

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    TP

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bei der Modellgussprothese handelt es sich um eine Regelversorgung. Die Kronen sowie die Frontzahnbrücke werden aufgrund der Vollverblendungen als gleichartig eingestuft.

     

    Zahn/Gebiet
    Leistungsbezeichnung
    BEMA-Nr.
    GOZ-Nr.

    OK/UK

    Planungsmodelle

    1 x 7b

    -

    15,12,23,26

    Provisorische Kronen/Brückenglieder

    4 x 19

    -

    11-22

    Provisorische Brücke

    3 x 19

    -

    OK

    Abformung mit individuellem Löffel

    1 x 98a

    -

    18-16, 24,25,27,28

    Partielle Prothese zum Ersatz von 7 Zähnen

    96b

    -

    OK

    Metallbasis

    98g

    -

    15,26

    Kompl. Halte- und Stützelemente

    98h/2

    -

    15,12,23,26

    Vollverblendete Krone

    -

    4 x 2210

    11, 22

    Pfeilerkronen

    -

    2 x 5010

    21

    Brückenspanne

    -

    5070

    15,12,11, 22,23,26

    ggf. adhäsive Befestigung

    -

    6 x 2197

    ggf. Beseitigung grober Vorkontakte

    89

    ggf. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen

    -

    8000 ff.

     

     

    • Zu gewährende Festzuschüsse
    Zahn/Gebiet
    Beschreibung
    FZ

    15,12,23,26

    Vollkronen

    4 x 1.1

    15,13, 23

    Vestibuläre Verblendung

    3 x 1.3

    11-22

    Brücke zum Ersatz von 21

    1 x 2.1

    11, 21, 22

    Verblendungen

    3 x 2.7

    OK

    Partielle Prothese

    3.1

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 5 | ID 42567362