· Fachbeitrag · Abrechnungstipp
Druckstellenbeseitigung ‒ wie Sie zu einem angemessenen Honorar kommen können
von Dr. Michael Striebe, GOZ-Experte der ZA eG
| Nach wiederherstellenden Maßnahmen im Sinne der GOZ-Nrn. 5250 und 5260 sowie Unterfütterungen nach den GOZ-Nrn. 5270 bis 5300 kann es zu Druckstellen kommen ‒ allerdings sind auch andere Ursachen für die vom Patienten vorgetragenen Beschwerden möglich. Werden Druckstellen vom Zahnarzt beseitigt, so führt dies häufig zu einer unangemessen niedrigen Honorierung. Es gibt aber u. U. Möglichkeiten, das Honorar auf ein angemessenes Niveau zu hieven. |
Abrechnung von Nachkontrollen und Korrekturen
Die GOZ-Nrn. 5200 bis 5230 beschreiben die Versorgung eines Kiefers mit einer Teil-, Total- oder Deckprothese. Gemäß der diesen Gebührennummern nachgelagerten Abrechnungsbestimmung sind Nachkontrollen und Korrekturen der Prothesen mit der Berechnung der jeweiligen Gebührennummer abgegolten und daher nicht gesondert berechnungsfähig. Eine derartige Beschränkung existiert in Bezug auf wiederherstellende Maßnahmen nach den GOZ-Nrn. 5250 und 5260 sowie Unterfütterungen nach den GOZ-Nrn. 5270 bis 5300 ausdrücklich nicht. Im Nachgang zu diesen Leistungen ist also z. B. das Beseitigen von störenden Prothesenrändern mit der GOZ-Nr. 4030 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und die Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen mit der GOZ-Nr. 4020 berechnungsfähig.
Die GOZ-Nrn. 4020/4030 lösen bei der Behandlung einer Druckstelle in einer Kieferhälfte und unter Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes in der Summe Gebühren in Höhe von 10,35 Euro aus. Diese Vergütung wird häufig dem tatsächlichen Behandlungsaufwand nicht gerecht. In derartigen Fällen sollte ein anderer Berechnungsweg in Erwägung gezogen werden.
Verzicht auf GOZ-Nrn. 4020 und 4030 ‒ eine Überlegung wert
Eine Druckstellenbeseitigung ist in der Regel mit einem kurzen Gespräch zahnmedizinischen Inhalts verbunden und ihr geht eine symptombezogene Untersuchung voraus. Es ist möglich ‒ vielleicht sogar wahrscheinlich ‒, dass die Beschwerden des Patienten auf eine durch die zuvor an der Prothese durchgeführte Maßnahme verursachte Druckstelle zurückzuführen sind. Aus Gründen der zahnärztlichen Sorgfalt müssen differenzialdiagnostisch allerdings auch andere mögliche Ursachen, z. B. eine von der zuvor erfolgten Unterfütterung unabhängige Veränderung der Mundschleimhaut, abgeklärt werden.
Da die GOÄ-Nr. 1 im konkreten Behandlungsfall bereits neben der Unterfütterung in Ansatz gebracht wurde, kann diese Position nicht zusätzlich neben den GOZ-Nrn. 4020/4030 berechnet werden. Möglich ist jedoch, auf die Berechnung der GOZ-Nrn. 4020 und 4030 zu verzichten und stattdessen die erfolgte ärztliche Beratung nach der GOÄ-Nr. 1 und die symptombezogene Untersuchung mit der GOÄ-Nr. 5 in Rechnung zu stellen. Bei Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes führt das zu einer Vergütung in Höhe von 21,44 Euro.