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  • · Fachbeitrag · Abrechnungstipp

    N und XN nebeneinander abrechnen ‒ wann geht das?

    | Die Nachbehandlung im Sinne der BEMA-Nr. 38 (N) kann neben der chirurgischen Wundrevision nach BEMA-Nr. 46 abgerechnet werden ‒ dies allerdings nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. |

     

    Die N wird angesetzt für eine Wundtoilette bzw. medikamentöse Wundbehandlung mit Streifen- bzw. Tamponadeeinlage, -wechsel und -entfernung sowie Nahtentfernung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Maßnahmen nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem chirurgischen Eingriff, sondern in einer folgenden Sitzung erbracht werden. In diesem Fall ist die Nr. 38 s„einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet“ berechenbar.

     

    Dagegen rechnet man die BEMA-Nr. 46 (XN) für chirurgische Wundrevisionen mit Entfernen von Knochenkanten und -splittern ab, wobei die Naht eine selbstständige Leistung darstellt. Auch hier ist eine Abrechnung ‒ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ‒ nur in einer auf die Operation folgenden Sitzung möglich. Dabei müssen die Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 38 und zur Nr. 46 beachtet werden, wonach Leistungen nach den Nrn. 36 (Nbl 1), 37 (Nbl 2), 38 (N) und 46 (XN) in derselben Sitzung an derselben Stelle nicht nebeneinander abgerechnet werden dürfen.

     

    • Beispiel 1: N neben XN unzulässig

    Es erfolgt ein Streifenwechsel und die scharfe Knochenkante an der Wunde des operativ entfernten Zahns 48 wird entfernt. N und XN sind nicht nebeneinander abrechenbar, da es sich um das gleiche Operationsgebiet handelt. Entweder die N oder die XN kann angesetzt werden. Da die XN mit 21 Punkten mehr als doppelt so hoch bewertet ist als die N (10 Punkte), berechnet man hier die XN.

     
    • Beispiel 2: N neben XN abrechnungsfähig

    Nach Extraktion der oberen beiden Schneidezähne wird in der folgenden Sitzung die Alveole des Zahns 12 mit einer antiseptischen Lösung ausgespült. Die Alveole des Zahns 22 wird wegen Nachschmerzen ausgekratzt und nachgefrischt. Hier ist für den Zahn 12 die N und für den Zahn 22 die XN abrechenbar. Beide Zähne gehören zwar dem OK-Frontzahngebiet an, es handelt sich jedoch nicht um Maßnahmen an ein und derselben Stelle.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 1 | ID 45200591