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  • · Fachbeitrag · Abrechnungstipp

    Professionelle Prothesenreinigung als Serviceleistung ‒ das muss nicht sein!

    von Dr. Michael Striebe, GOZ-Experte der ZA eG

    | Das professionelle Reinigen einer Teil-, Total- oder Deckprothese stellt, ähnlich wie die professionelle Zahnreinigung, eine Maßnahme zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Mundgesundheit dar. Die Leistung kann notwendig sein, um hygienische Verhältnisse in der Mundhöhle zu schaffen und die bakterielle Translokation zu reduzieren. Viele Zahnarztpraxen erbringen sie als kostenfreien Service oder berechnen nur die zahntechnische Leistung. Dabei wird jedoch übersehen, dass durch die Prothesenreinigung auch dem Zahnarzt Kosten entstehen. Daher sollte sie nicht umsonst erbracht werden. |

     

    Prothesenreinigung ‒ die Kostenfaktoren

    Im Zusammenhang mit der professionellen Reinigung einer Teil-, Total- oder Deckprothese gibt es bei genauerem Hinsehen einige Faktoren, die in der Praxis Aufwand verursachen:

     

    • Diagnose stellen und über die Notwendigkeit der professionellen Reinigung entscheiden
    • fachgerechte Verpackung der Prothese
    • Auftragserteilung an das zahntechnische Labor
    • Organisation des Transports
    • Überwachen der Wiederanlieferung und Kontrolle des Ergebnisses
    • Wiedereingliederung der Prothese
    • Rechnungslegung, ggf. Portokosten
    • Verauslagung der Kosten für die zahntechnische Leistung
    • Kontrolle und Verbuchung des Zahlungseingangs
    • Rüstzeiten des Behandlungsraums

     

    Prothesenreinigung nicht in der GOZ enthalten

    Auch wenn diese Maßnahmen im Wesentlichen delegationsfähig sein mögen, so bewirken sie dennoch eine personelle und materielle Inanspruchnahme der Praxis. Das Gebührenverzeichnis der GOZ weist eine diesbezügliche Leistung nicht aus. Insofern ist eine analoge Bewertung und Berechnung erforderlich.

     

    PRAXISTIPP | Da der geschilderte zahnärztliche Aufwand dem bei einer einfachen Sprung- oder Bruchreparatur gleicht, für die im Übrigen mit großer Selbstverständlichkeit eine zahnärztliche Vergütung beansprucht wird, ist es nach Meinung des Verfassers bei einer professionellen Prothesenreinigung angemessen, als Analogposition die Nr. 5250 GOZ heranzuziehen.

     

    Diese persönliche Einschätzung beraubt den zahnärztlichen Kollegen indes nicht der Möglichkeit, unter Beachtung der in § 6 Abs.1 GOZ genannten Kriterien eine andere als gleichwertig erachtete Gebührennummer auszuwählen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 3 | ID 45454096