· Fachbeitrag · Abrechnungstipps
Die BEMA-Abrechnungsbestimmungen richtig interpretieren und Honorar steigern (Teil 2)
| Sich intensiv mit BEMA-Abrechnungsbestimmungen zu befassen und die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen abrechnungstechnisch richtig zuzuordnen, kann zu einem höheren Honorar führen - ganz ohne „Tricks0“. AAZ zeigt dies anhand von einigen ausgewählten Gebührenpositionen auf. |
Beratungs-/Untersuchungsgebühr und Schmerzfall
Nach den Abrechnungsbestimmungen des BEMA zur Nr. 01 (U) stellt die eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten in einem Behandlungsfall in der Regel die erste Maßnahme dar. Als Beispiel für eine Ausnahme hiervon ist der Schmerzfall genannt.
Zur Nr. Ä1 (Ber) legen die Abrechnungsbestimmungen fest, dass sie neben der ersten zahnärztlichen Leistung berechnet werden kann. Aber: „Wenn in dem Behandlungsfall bereits eine Beratungs- oder Besuchsgebühr angesetzt worden ist, kann jedoch auch neben der ersten zahnärztlichen Leistung eine Beratungsgebühr nicht abgerechnet werden.“ Auch nach den Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses beginnen die zahnärztlichen Maßnahmen mit Ausnahme von Akut- oder Notfällen grundsätzlich mit der Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
Wenn Sie diese Vorgaben beachten, vermeiden Sie bei der Abrechnung der Beratungsgebühr Honorarverluste, denn die Nr. Ä1 ist unter Umständen neben der Nr. 01 in einem Behandlungsfall berechenbar. Dies sei anhand der folgenden beiden Beispiele veranschaulicht:
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Datum | ZahnRegion | Leistung | BEMA- Nr. |
21.09.2015 | 34 | Patient kommt in die Sprechstunde und beklagt heftige Schmerzen bei 34; eingehende Untersuchung zur Feststellung von ZMK-Krankheiten und Beratung zur Behandlung | 01 |
34 | Vitalitätsprüfung: negativ | 8 | |
34 | Röntgenaufnahme: tief zerstört | Ä925a | |
34 | Leitungsanästhesie (UDS 1,7 ml) | 41a | |
34 | Entfernen mittels Osteotomie, Wundversorgung | 47a | |
25.09.2015 | 34 | Wundspülung zur Wundheilungsförderung | 38 |
30.09.2015 | 34 | Naht entfernt | 38 |
Beratung über die Versorgung der Lücke 34 | - | ||
Orthopantomogramm | Ä935d |
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Datum | Zahn Region | Leistung | BEMA- Nr. |
21.09.2015 | 34 | Patient kommt in die Sprechstunde und beklagt heftige Schmerzen bei 34; lokale Untersuchung und Beratung zur Behandlung | Ä1 |
34 | Vitalitätsprüfung: negativ | 8 | |
34 | Röntgenaufnahme: tief zerstört | Ä925a | |
34 | Leitungsanästhesie (UDS 1,7 ml) | 41a | |
34 | Entfernen mittels Osteotomie, Wundversorgung | 47a | |
25.09.2015 | 34 | Wundspülung zur Wundheilungsförderung | 38 |
30.09.2015 | 34 | Naht entfernt und Beratung über die Versorgung der Lücke 34 | 38 |
Eingehende Untersuchung | 01 | ||
Orthopantomogramm | Ä935d |
Erläuterungen
In dem ersten Beispiel wurden die BEMA-Abrechnungsbestimmungen und die Behandlungsrichtlinien nicht vollumfänglich eingehalten. Obwohl ein Schmerzfall vorlag, wurde in der ersten Sitzung eine „eingehende Untersuchung“ durchgeführt und dafür die 01 abgerechnet. Am 2. Oktober fand zwar die Beratung über die Lückenversorgung statt - diese darf jedoch nicht nach der Nr. Ä1 abgerechnet werden. Grund: In dem Behandlungsfall („Quartalsfall“) wurde bereits eine Beratungsgebühr abgerechnet, da eine Beratung Bestandteil der Untersuchungsgebühr nach BEMA-Nr. 01 ist.
In dem zweiten Beispiel wurde in der ersten Sitzung eine lokale Untersuchung und Beratung zur Behandlung durchgeführt. Dadurch wird die Nr. Ä1 ausgelöst - und später die eingehende Untersuchung nach Nr. 01. Somit konnte bei richtiger Auslegung der Abrechnungsbestimmungen eine Beratungsgebühr abgerechnet werden, was eben im ersten Beispiel nicht möglich war.
Vipr und Weiterbehandlung
Durch die Sensibilitätsprüfung nach BEMA-Nr. 8 (Vipr) erhält der Zahnarzt den Hinweis, ob die Pulpa des Zahnes vital ist. In der konservierenden Behandlung hat die Erhaltung der vitalen Pulpa Vorrang. Bei Erhaltung der Zähne durch Pulpaüberkappung und Wurzelkanalbehandlung soll nach den Behandlungsrichtlinien in angemessenen Zeitabständen eine klinische Kontrolle und gegebenenfalls eine Sensibilitätsprüfung bzw. röntgenologische Kontrolle des Heilerfolgs durchgeführt werden. Diese Ergebnisse dieser kurzfristigen Intervalle sind aufzuzeichnen. Auch sind zu überkronende Zähne auf ihre Sensibilität zu überprüfen; dies gibt die Zahnersatz-Richtlinie vor.
PRAXISHINWEIS | Es gilt, jede Vipr abzurechnen - auch wenn es sich um eine Routinemaßnahme handelt, die im Praxisalltag „unterzugehen“ droht. Das Ergebnis jeder Sensibilitätsprüfung muss für jeden einzelnen Zahn im Krankenblatt des Patienten dokumentiert werden! |
Nebeneinanderberechnung bMF und Exz1
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen nach BEMA-Nr. 12 (bMF) sind auch abrechnungsfähig, wenn - zum Beispiel durch Retraktionsringe - störendes Zahnfleisch aus einem der folgenden Gründe beseitigt werden muss:
- zum Zwecke des Erkennens von unter sich gehenden Stellen;
- zur Darstellung der Präparationsgrenze;
- zur subgingivalen Stufenpräparation.
Die bMF ist je Sitzung, je Kieferhälfte oder je Frontzahnbereich berechenbar.
Für das Durchtrennen von Zahnfleischfasern - auch mittels elektrochirurgischer Maßnahmen - hingegen ist die Exzision von Mundschleimhaut nach BEMA-Nr. 49 (Exz1) je Zahn abrechnungsfähig. Hier handelt es sich also um zwei unterschiedliche selbstständige zahnärztliche Maßnahmen - eine nicht-chirurgische sowie eine chirurgische, was auch die folgende Grafik zeigt:
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Geplant ist ein Teleskopzahnersatz bei drei Restzähnen im Unterkiefer. Nach der Präparation für die Teleskopkronen wird an den drei Restzähnen 33, 34 und 43 Granulationsgewebe mittels einer Elektrotom-Schlinge entfernt. Diese chirurgische Maßnahme löst dreimal die BEMA-Nr. 49 (Exz1) aus. Hinzu kommt für das Legen von Fäden zur Darstellung der Präparationsgrenze zweimal die BEMA-Nr. 12 (bMF). |
Ekr neben der Gebühr für das Zahnentfernen berechenbar?
Muss ein überkronter Zahn extrahiert werden, ist die BEMA-Nr. 23 (Ekr) grundsätzlich nicht neben den Gebühren für die Zahnentfernung abrechnungsfähig. Aber: Wird, um die Erhaltungswürdigkeit des Zahns überprüfen zu können, die Krone entfernt und stellt sich danach heraus, dass eine Zahnextraktion erforderlich ist, kann für die Entfernung der Krone die BEMA-Nr. 23 abgerechnet werden und danach die Gebühr für die Extraktion.
PRAXISHINWEIS | Wird für denselben Zahn eine Extraktion und die Ekr abgerechnet, muss die Nebeneinanderberechnung beider Nummern aus der Diagnose und dem Behandlungsverlauf im Krankenblatt begründet sein (Dokumentation!). |