· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Die Berechnung von Abform- und sonstigen Materialien bei Kassenpatienten
von Nicole Benne, Greven, benneberatung.de
| Materialkosten sind in der zahnärztlichen Praxis ein großer Kostenfaktor. Umso wichtiger ist es, hier alles im Griff zu haben. Schließlich gibt es einiges zu beachten: So dürfen nicht alle Materialien dem Patienten in Rechnung gestellt werden - einige sind in den allgemeinen Praxiskosten enthalten. Außerdem existiert ein Verarbeitungsverlust bzw. Verschnitt, wenn zu viel Material vorbereitet wurde oder wenn ungeübte Mitarbeiter Abdrücke wiederholen müssen. Hinzu kommen noch Verluste bei Materialien, die das Haltbarkeitsdatum überschritten haben und entsorgt werden müssen. |
Wirtschaftlichkeitsgebot beachten
Bei der Berechnung von Materialkostenersatz ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V zu beachten. Nach den vertraglichen Bestimmungen dürfen im Primär- und im Ersatzkassenbereich die Kosten für Abformmaterial und provisorische Kronen/Brückenglieder in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet werden. Stark überhöhte Preise können zu Beanstandungen durch die Krankenkassen führen. Als Grundlage für die Berechnung gilt nicht etwa der Katalogpreis eines besonders hochpreisigen Dentaldepots, sondern die tatsächliche Rechnung der jeweils letzten Lieferung an den Zahnarzt.
Wird bei der Bestellung einer bestimmten Menge von zahnmedizinischen Produkten ein Mengen- oder Preisrabatt erzielt, muss dieser auf die gesamte Bestellmenge umgerechnet werden. Auf diese Weise wird der Rabatt anteilig an alle Patienten, die mit der bestellten und rabattierten Menge zahnmedizinischer Produkte versorgt werden, weitergegeben. Skonti von 3 Prozent sind zulässig und gelten nicht als Rabatt, sondern als Zinsausgleich.
Unterschiedliche Auffassungen bei Gestehungskosten
Teilweise ist es üblich, bei der Materialkostenberechnung Gestehungskosten in Höhe von 20 Prozent anzusetzen. In Anlehnung an die höchstrichterliche BGH-Rechtsprechung vertritt die KZBV jedoch die Auffassung, dass Gestehungskosten bei der Materialberechnung grundsätzlich nicht abrechnungsfähig sind. Das wird in einigen KZVen jedoch anders gesehen. Im Zweifel fragen Sie bei Ihrer KZV nach. Unstrittig ist hingegen, dass Verarbeitungsverluste, Beschaffungs-, Liefer-, Personal- und/oder Lagerkosten nicht berechnungsfähig sind.
Welche Materialien sind abrechenbar, welche nicht?
Nach den allgemeinen Bestimmungen des BEMA sind die Kosten für Materialien, die der Kranke zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, nicht in den Leistungsansätzen enthalten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die durch die Anwendung von zahnärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten hingegen sind in den abrechnungsfähigen Leistungsansätzen enthalten.
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Abrechenbare Materialien | Nicht abrechenbare Materialien |
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Um ggf. Anträgen auf rechnerische Berichtigung durch die Krankenkasse vorzubeugen, sollen z. B. für eine Abformung oder eine provisorische Krone bzw. Brücke die patientenbezogenen Materialien berechnet werden, die mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind. Der Zahnarzt ist verpflichtet, diese Materialien unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots einzusetzen. Die individuell verwendete Materialmenge des jeweiligen Patienten muss praxisindividuell in Gramm und Milliliter ermittelt werden und auf dem Eigenbeleg angegeben werden. Das kann z. B. wie folgt geschehen:
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Material (Handelsname) | Alginat von Firma xy |
Packungsinhalt in Gramm | 453 g |
Netto-Einkaufspreis der Packungseinheit | 12,35 Euro |
zzgl. MwSt. (19 %) | 2,35 Euro |
Gesamtbetrag der Packungseinheit | 14,70 Euro |
Grammpreis ermitteln: Gesamtbetrag in Euro ÷ Packungsinhalt in Gramm | 14,70 Euro : 453 g ≈ 0,032 Euro |
Grammbetrag x tatsächliche Verbrauchsmenge in Gramm (z. B. 10 g) | Preis pro Abformung: 0,32 Euro |
Grammbetrag x tatsächliche Verbrauchsmenge in Gramm (z. B. 30 g) | Preis pro Abformung: 0,97 Euro |
Zu empfehlen ist, verschiedene Löffelgrößen aufzunehmen, weil in einem Löffel mit der Größe XS weniger Material verwendet werden muss als in einem XL-Löffel. Da sich die Preise für Abformmaterialien ständig ändern, ist es wichtig, in regelmäßigen Abständen die Materialkosten erneut zu berechnen. Pauschalpreise für Materialien können nur dann angesetzt werden, wenn die für den Zahnarzt zuständige KZV eine entsprechende Preisliste veröffentlicht hat, z. B. 2,80 Euro für eine Abformung im Rahmen einer KBR-Abrechnung (bei vdek-Kassen/KZV-Westfalen-Lippe).
Muss ein Abdruck wiederholt werden, weil der Patient einen starken Speichelfluss hat oder eine Blutung aufgetreten ist, dann sollten Sie das in der Behandlungskartei vermerken. In diesem Fall kann das Abdruckmaterial auch zweimal berechnet werden.
FAZIT | Die regelmäßige Kontrolle der Preise aller berechenbaren Materialien und Einmalinstrumente schützt die Praxis vor Verlusten. Eine sorgfältige Dokumentation und Kalkulation erspart viel Zeit, da die Angaben damit stets zu belegen sind. |